OGH 6Ob259/06s

OGH6Ob259/06s30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Constantino De Nicolo, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen EUR 276.156,77 (Streitwert im Revisionsverfahren EUR 224.419,29), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Juli 2006, GZ 3 R 166/06f-73, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 6. März 2006, GZ 3 C 33/02a-66, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Auffassung der Vorinstanzen, die in Punkt 11 der Pfandbestellungsvereinbarung enthaltene Klausel in extrem kleiner und schwer lesbarer Schrift, wonach die Verpfändung zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen bzw Krediten diene, sei als „ungewöhnlich" iSd § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0014606). Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (7 Ob 278/01k). Dies gilt auch für die Auffassung der Vorinstanzen, die Grundsätze für die Wirksamkeit einer „Erstreckungsklausel" beim Bürgschaftsvertrag seien auch auf den Pfandvertrag zu erstrecken, zumal diese Grundsätze ursprünglich gerade anhand dinglicher Sicherheiten entwickelt wurden (vgl etwa BGH ZIP 1982, 290; P. Bydlinski, Wirksamkeit, Reichweite und Beendigung der Bürgenhaftung: Neue Entwicklungen in Österreich? Zugleich ein erster Versuch über die Bürgenkündigung, ÖBA 1999, 93 [102 iVm den Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH S 95 FN 13]).

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