Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision grundsätzlich keiner Begründung. Trotzdem sei den Ausführungen der Revisionswerberin zur Klarstellung Folgendes kurz entgegengehalten:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte (als vormalige Lebensgefährtin des Kreditnehmers der Klägerin) sowohl die Haftung als Bürgin und Zahlerin als auch als Drittpfandbestellerin für einen zunächst nur für ein Jahr befristeten Kreditvertrag übernommen hatte. Anlässlich der vom Kreditnehmer angestrebten Verlängerung wurde die Beklagte zwar von der Bank schriftlich aufgefordert, ihrerseits die Haftung als Bürgin und Zahlerin auch für den Verlängerungsfall auszudehnen, jedoch hierin ausdrücklich weiters festgehalten: "Sollte Ihre Unterschrift auf dem retournierten Verlängerungsschreiben fehlen, so gilt für uns, dass Sie eine weitere Bürgschaft für den Kontokorrentkredit nicht übernehmen wollen." Tatsächlich unterfertigte die Beklagte dieses Verlängerungsschreiben nicht.
Wenn nun das Berufungsgericht dieses Schreiben iVm der weiteren Vorgangsweise im Lichte der §§ 915, 863 ABGB dahin auslegte, "dass es sich hiebei um ein Anbot der Klägerin an die Beklagte auf Abänderung des seinerzeit abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages vom 4. 9. 1996 handelte, und zwar in der Weise, dass die Beklagte aus ihrer unbeschränkten Bürgenhaftung laut Bürgschaftsvertrag, die sich auch auf den verlängerten Kredit erstreckt hätte, entlassen wird, wenn sie mit der Kreditverlängerung nicht einverstanden ist; dieses Anbot der Klägerin wurde von der Beklagten schlüssig, indem sie kein von ihr unterfertigtes Verlängerungsschreiben an die Klägerin übermittelte, aber auch ausdrücklich durch die vom Kreditnehmer in ihrem Auftrag an die Klägerin übermittelte Erklärung, dass sie 'die Verlängerung' nicht unterschreibt, angenommen; damit wurde zwischen den Streitteilen der zwischen ihnen abgeschlossene Bürgschaftsvertrag vom 4. 9. 1996 einvernehmlich dahin abgeändert, dass die Beklagte nur für den zum ursprünglich vereinbarten Ende der Kreditlaufzeit 30. 9. 1997 aushaftenden Kreditsaldo als Bürgin haftet, nicht aber weitergehend für die dem Kreditnehmer danach gewährten, von diesem nicht berichtigten Kreditbeträge", dann handelt es sich hiebei um eine nach der Aktenlage gedeckte Vertragsauslegung im Einzelfall, welche nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen könnte, wenn das Berufungsgericht dabei die Rechtslage krass verkannt, seinen ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum unvertretbar überschritten und/oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung grob abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0042776, 0042936, 0044358; zuletzt 7 Ob 263/01d). Davon kann hier keine Rede sein. Im Übrigen hat die Beklagte den zum vorgesehenen Kreditende (30. 9. 1997) aushaftenden Saldo an die klagende Partei ohnedies (unstrittig zur Gänze) bezahlt.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die im von der Klägerin formulierten (§ 915 ABGB) Pfandrechtsformular wesentlich weitergehende (nämlich grundsätzlich unbefristete) Sachhaftung der Beklagten zutreffend einer Überprüfung im Lichte des § 864a ABGB unterzogen. Die Geltungskontrolle ist dabei nicht bloß auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung oder Erweiterung von Hauptpflichten (1 Ob 520/91; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 35 zu § 864a ABGB). Dass die in Kreditbelangen unerfahrene Beklagte über das zeitliche Auseinanderklaffen ihrer Personal- von der übernommenen Sachhaftung von der Bank aufgeklärt worden wäre, steht nicht fest und wurde auch diesbezüglich nicht einmal von der Klägerin behauptet. Vielmehr durfte die Beklagte nach den Umständen und ihrem objektiven Verständnis im Gesamtgefüge des Vertragswerkes, soweit es um ihre Haftung ging (vgl Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, aaO Rz 43), tatsächlich davon ausgehen, dass letztere Haftung im Falle der von der Bank ja ausdrücklich an die Retournierung eines von ihr unterfertigten Verlängerungsschreibens gekoppelten Kreditverlängerung bei Verweigerung derselben ebenfalls in Wegfall gerate. Von diesen subjektiven Erwartungen wich die Klägerin aber objektiv ab; die Beklagte musste damit vernünftigerweise nicht rechnen und wurde sie darüber auch weder im bezogenen Schreiben vom 26. 8. 1997 noch sonstwie redlicherweise aufgeklärt. Unter diesen besonderen Umständen stellte sich daher die in der Pfandurkunde enthaltene und gegenüber der Bürgenhaftung erweiterte Haftungsklausel objektiv in der Tat als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts dar, welche die Beklagte - gemessen am umfangreichen Gesamtinhalt aller Krediturkunden - mangels besonderer Hervorhebung im Vertragsformblatt sohin bei objektiver Betrachtung auch nicht ohne weiteres als nachteilig erkennen konnte (vgl RIS-Justiz RS0014606, 0014646 und 0014618; weiters auch SZ 62/99: Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte auch aus allen darüber hinaus mit dem Kreditgeber abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich iS des § 864a ABGB und wird daher nicht Vertragsbestandteil). Jedenfalls ist auch diese Beurteilung des Berufungsgerichtes eine von der Kasuistik des Einzelfalles geprägte und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnittene, der sohin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO innewohnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 1 Ob 520/91 betraf dabei schon insoweit einen anderen Sachverhalt, als es um eine reine Bürgen- (und Zahler-)haftung einer Lebensgefährtin ohne Befristung und Koppelung mit einem zusätzlichen Pfandvertrag ging.
Das Berufungsgericht hat sohin - zusammenfassend - zutreffend das Klagebegehren abgewiesen, hiezu die vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur geprägten Rechtsgrundsätze beachtet und damit ebenfalls zutreffend die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt; die außerordentliche Revision der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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