§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 20 Abs 3 EisbEG; § 35 Abs 3 EisbEG
Grundbuchseintragungen gegen den Verpflichteten sind bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners zulässig; der Nachweis der Begleichung oder Sicherstellung der Entschädigungssumme hat aber die Rechtsungültigkeit der Eintragungen zur Folge.