Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Im Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung (ON 9 des Exekutionsaktes) lehnte die Verpflichtete sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg einschließlich deren Vorsteher ab und beantragte die Zuweisung der Rechtssache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. März 1997, 3 Nc 5/97m, sei ausgesprochen worden, daß im Verfahren 9 Cg 153/96a des Landesgerichtes Feldkirch dessen Präsident, dessen Vizepräsident und sämtliche Richter dieses Gerichtes befangen seien. Im vorliegenden Verfahren lägen dieselben Gründe vor. Sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch sowie der Bezirksgerichte in Vorarlberg seien mit dem Beklagten befreundet.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 5. 1998, 3 Nc 2/98a-1, teilweise abgeändert mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 1998, 3 Ob 156/98g, wurde die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr. Fischer, Dr. Weißenbach, Dr. von der Thannen, Dr. Thurnher und Dr. Mück festgestellt. Soweit der Ablehnungsantrag sämtliche Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg betraf, wurde die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.
Das Landesgericht Feldkirch stellte in seinem Beschluß vom 28.7.1998, GZ 4 Nc 16/98m-9, durch seinen Vizepräsidenten Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Höfle und Dr. Fußenegger die Befangenheit des Richters des Bezirksgerichtes Feldkirch Dr. Walter Schneider fest; die Ablehnung der weiteren Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch einschließlich seines Vorstehers und der Richter und Richterinnen der übrigen Bezirksgerichtes in Vorarlberg, einschließlich deren Vorsteher, wurde als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.
Mit dem Rekurs gegen diesen Beschluß verband die Klägerin den Antrag auf Ablehnung aller Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Feldkirch, einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit dem angefochtenen Beschluß die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des mittlerweile am 1. 8. 1998 verstorbenen Präsidenten und des Vizepräsidenten im Verfahren 4 Nc 16/98m des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt zurück. Es führte aus, bei der Beurteilung der Frage, ob der Anschein besteht, daß die Mitglieder des Ablehnungssenates, wären sie ebenfalls mit der betreibenden Partei befreundet, unsachlich vorgegangen sein könnten, Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der betreibenden Partei keinerlei Rolle spielten. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund habe daher auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag keinen Einfluß haben können. Eine unsachliche Entscheidung im Verfahren über den Ablehnungsantrag sei nicht gegeben gewesen. Ob die mit der betreibenden Partei befreundeten Richter des Landesgerichtes, die über eine im Verfahren 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch künftig ergehende Entscheidung zu befinden haben werden, in diesem künftigen Rechtsmittelverfahren befangen sein könnten, sei im vorliegenden Verfahrensstadium jedenfalls nicht zu beurteilen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Zwar muß einer Partei grundsätzlich zugebilligt werden, die Befangenheit von Richtern sowohl im Hauptverfahren als auch in einem über ihren Antrag eingeleiteten Ablehnungsverfahren gesondert geltend zu machen, weil sich eine Ablehnung und die Entscheidung darüber jeweils nur auf das betreffende Verfahren bezieht (arg. "im gegebenen Falle" in § 19 Z 1 JN). Überdies kann nicht gesagt werden, daß die in einem Verfahren ausgesprochene Befangenheit eines Richters auch in einem anderen Verfahren derselben Parteien vor diesem Richter gegeben sein muß. Dies wäre nur der Fall, wenn sich der Befangenheitsgrund in gleicher Weise auf die neue Entscheidung auswirken könnte (4 Ob 2373/96s).
Wie bereits das Oberlandesgericht Innsbruck im angefochtenen Beschluß hervorgehoben hat, ist hier ausschließlich zu beurteilen, ob die Richter des Landesgerichtes Feldkirch bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich der Vorsteher aller Bezirksgerichte in Vorarlberg befangen waren. Maßgeblich ist allein, ob eine Befangenheit des Senates, der über diesen Ablehnungsantrag entschieden hat, vorliegt. Es besteht auch aus Zweckmäßigkeitsgründen kein Anlaß diese Prüfung auf alle Richter des Rekursgerichtes auszudehnen (ebenso bereits 4 Ob 2373/96s). In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes offenbar dahin zu verstehen, daß es, was die übrigen Richter und vor allem den zur Zeit der nunmehrigen Ablehnung bereits verstorbenen Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch angeht, die Zulässigkeit dieser Ablehnung verneinte. Dem ist zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck, daß bei der Beurteilung der Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenates Erwägungen über die Glaubwürdigkeit des Betreibenden keine Rolle spielen; vielmehr ist allein maßgeblich, ob der Senat des Landesgerichtes Feldkirch über den gegen die Richter und Richterinnen einschließlich der Vorsteher der Bezirksgerichte Vorarlbergs gerichteten Ablehnungsantrag unbefangen entschieden hat. Konkrete Umstände, die den Anschein der Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten, zeigt die Verpflichtete jedoch nicht auf. Es ist somit kein Befangenheitsgrund dargetan; auch in der Nichtbeischaffung der von der Ablehnungswerberin beantragten Akten liegt kein wesentlicher Mangel des Verfahrens.
Im Ablehnungsverfahren findet kein Kostenersatz statt.
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