Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen gaben dem auf eine Zahlungszusage der beklagten Partei gestützten Klagebgehren statt.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
1. Entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung der Entgeltvereinbarung, wonach die beklagte Partei dem Kläger die Wertminderung an der Liegenschaft infolge der Einräumung einer Servitut der elektrischen Hochspannungsleitung auf dem Grundstück des Klägers ersetzt, wenn die Liegenschaft an eine Dritte durch Ausübung einer eingeräumten Option verkauft wird. Entgegen den Revisionsausführungen ist dabei nicht nur vom reinen Urkundenwortlaut (insbesondere der Beil ./G), sondern auch vom festgestellten gesamten Sachverhalt zu den vorvertraglichen Verhandlungen und der daraus abzuleitenden Parteienabsicht auszugehen. Eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die auch über eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
2. Zu dem im Rechtsmittel nur kursorisch ausgeführten Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist Folgendes auszuführen:
Die beklagte Partei stützt ihren Einwand nur auf den mit Urkunden (Beil ./1 bis 3) belegten Umstand, dass ihr Teilbetrieb „Übertragung" mit Einbringungsvertrag vom 25. Mai 1999 in die V***** GmbH (später: AG) eingebracht worden sei. Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht dazu, dass mit einer Umgründung nach Art III UmgrStG (hier laut Notariatsakt Beil ./3 ein „Sacheinlagevertrag") keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur eine Einzelrechtsnachfolge verbunden ist (RIS-Justiz RS0115146). Bei dieser kommt es, weil kein Fall eines gesetzlichen Vertragseintritts vorliegt (beispielsweise § 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG; Vertragseintritt des Erstehers gemäß § 1121 ABGB; Eintrittsrecht des Masseverwalters gemäß § 21 KO), zu keinem privativen Vertragseintritt, also zu keiner Vertragsübernahme im Rahmen einer dreipersonalen Einigung, die der Zustimmung des Klägers bedurft hätte. Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist die der Entscheidung 6 Ob 161/02y (= ecolex 2003, 217 mwN) zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt gegebene zutreffende Begründung entgegenzuhalten:
Die Einbringung eines Betriebes in eine Gesellschaft mbH nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes führe handelsrechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur zu einer Einzelrechtsnachfolge. Die Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gingen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (RIS-Justiz RS0108514). Es bedürfe sachenrechtlicher Übertragungsakte. Auch im Bereich des Schuldrechts seien Übertragungsakte erforderlich: Forderungen seien zu zedieren, die Übertragung von Verpflichtungen erfordere Schuldübernahmen; Rechtsverhältnisse würden nicht mit der Einbringung ipso iure übertragen. Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme bedürfe grundsätzlich der Mitwirkung aller Parteien, also der Altpartei, der Neupartei und der sogenannten Restpartei. Einer Partei dürfe durch einseitigen Akt des Vertragspartners kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden. Eine Klageführung bedeute die Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme.
Einer weiteren Begründung zu diesem Thema bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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