Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind (RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5).
Die Anwendung diese Grundsätze auf den Einzelfall ist idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Ansicht des Revisionsrekurses, die dem Ansehen des Klägers zweifellos abträglichen Passagen des Begleittexts beruhten auf einem im Kern wahren Sachverhalt, sind nicht nachvollziehbar: Weder hat der Kläger - als bloßer Prokurist des beauftragten Unternehmens - „Millionen" für eine Beschallungsanlage „kassiert", noch gibt es im bescheinigten Sachverhalt irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass im Zusammenhang damit „der Haussegen im Hause [...] schief" hinge.
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