OGH 1Ob220/06v

OGH1Ob220/06v17.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Zoltán K*****, vertreten durch Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2006, GZ 42 R 211/06z-128, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. März 2006, GZ 79 C 73/04a-123, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten.

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss gilt auch für konforme Beschlüsse in Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (7 Ob 205/99v). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (1 Ob 35/05m; 6 Ob 63/05s; 6 Ob 292/99f). Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs somit jedenfalls unzulässig.

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