OGH 9ObA97/06i

OGH9ObA97/06i27.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommanditpartnerschaft, Wien, wegen EUR 61.077,62 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2006, GZ 9 Ra 55/06h-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes - das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (RIS-Justiz RS0029163; RS0031773). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die erst zwei Tage später geschlossene Vereinbarung über die „Rücknahme der Entlassung unter gleichzeitiger Selbstkündigung durch den Kläger" als Vergleich beurteilt, mit dem durch Bezahlung einer reduzierten Abfertigung die Entlassungsfolgen gemildert und gleichzeitig das Risiko eines Prozesses vermieden werden sollte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (9 ObA 124/94, 9 ObA 239/94 in RIS-Justiz RS0016697), dass in einer solchen Situation vom Arbeitgeber regelmäßig kein sittenwidriger Druck mehr ausgeübt werden kann und somit auch die für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 870 ABGB erforderliche gegründete Furcht des Arbeitnehmers fehlt. Die bloße Existenz einer für den Arbeitnehmer belastenden Atmosphäre kann indes nicht als Anfechtungsgrund dienen (9 ObA 239/94).

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