Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.806,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.801,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Berufungsgericht verneint Verfahrensmangel erster Instanz durch Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Paul C***** kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr mit Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RZ 1989/16, RZ 1992/57; DRdA 1991/10; 9 Ob A 22/94 ua).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Selbstkündigung des Klägers nach erklärter Bereitschaft der Beklagten, die ausgesprochene Entlassung bei seiner Selbstkündigung rückgängig zu machen, unter sittenwidrigem Druck erfolgte, zutreffend verneint, sodaß es insofern ausreicht auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist lediglich folgendes entgegenzuhalten.
Die der Entlassung vorausgehende polizeimäßige Untersuchung von Schreibtischkasten und Safe des Klägers vor seiner Suspendierung am 12.10.1989, wie die einige Tage vor der Entlassung am 24.10.1989 gesprächsweise auf Dienstgeberseite gefallene Äußerung: "Auf ihre Brust sind zwei Pistolen gerichtet, sie wissen nicht, in was sie da hineingeraten sind, schauen sie, daß sie bei gutem Wind wegkommen" und die Entlassung selbst schufen zwar eine gewisse Zwangslage für den Kläger, die aber von der beklagten Partei nicht sittenwidrig ausgenützt wurde.
Die Einräumung der Möglichkeit, durch Selbstkündigung die Entlassung rückgängig zu machen, die auf die klageweise geltend gemachten Abfertigungs- und Pensionsansprüche die gleichen Wirkungen zeitigt, wie die Entlassung, begründet nicht die Ausübung eines sittenwidrigen Druckes, zu kündigen oder noch größere Nachteile in Kauf zu nehmen (Krecji in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 218 mwN; ZAS 1990/9). Der sich immer schuldlos fühlende Kläger hätte es in der Hand gehabt, die bereits ausgesprochene Entlassung als unberechtigt anzufechten. Ob er selbst befürchtet hat, - was ihm die Beklagte nie zum Vorwurf machte -, in betrügerische Handlungen des Johann E***** verwickelt zu sein und die Untersuchung seines persönlichen Bereiches im Betrieb damit verband, muß als nicht von der Beklagten veranlaßtes Motiv zur Selbstkündigung unbeachtlich bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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