OGH 14Os49/06x

OGH14Os49/06x11.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 6. Februar 2006, GZ 38 Hv 253/05y-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Heinz S***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. September 2005 in Salzburg dadurch, dass er Kerstin S***** mit Benzin anschüttete und anschließend ihre Kleidung anzündete, versucht hatte, einen anderen vorsätzlich zu töten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge keine Verteidigungsrechte verletzt.

Der Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Kerstin S***** zum Beweis dafür, „dass Heinz S***** die Verletzungen seiner Frau verschuldet habe, jedoch nicht mit dem Vorsatz gehandelt habe, diese zu töten (S 225 f/II), verfiel als unzulässige Erkundungsbeweisführung zu Recht der Abweisung (Ratz, WK-StPO § 281 E 330). Lässt er doch die fallbezogen erforderliche Begründung vermissen, warum die Genannte, welche sowohl vor der Polizei (S 449 f) als auch vor dem Untersuchungsrichter (ON 32) erklärte, keinerlei Erinnerung an den Tathergang zu haben, nun in der Lage sein sollte, diesbezügliche Angaben zu machen. Weist doch auch der Beweisantrag - gestützt auf ein Schreiben des Tatopfers (ON 40) - auf die bloße, nicht näher konkretisierte Möglichkeit einer Wiedererlangung der Erinnerung hin.

Im Übrigen können Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen eines Zeugen über Tatsachen, nicht jedoch - wie hier intendiert - Meinungen über innere Vorgänge in anderen Personen sein (12 Os 124/93 ua).

Dem Antrag auf Einholung eines jugendpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit bzw Aussagefähigkeit des mj Dominik S***** (S 226/II) mangelt es schon an der Voraussetzung der Behauptung, dass sich der Genannte und sein gesetzlicher Vertreter bereit fänden, einer solchen Untersuchung zuzustimmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).

Im Übrigen läuft auch dieser Antrag mit der Spekulation, dass sich der unmündige Zeuge seine Aussage aus Gesprächen mit seinem Bruder oder anderen Personen zusammenreime, auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung in Bezug auf die allein den Geschworenen zukommende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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