Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 7 I Abs 1 zweiter Satz der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94), auf den das Berufungsgericht seine klagsabweisliche Entscheidung stützte, sowie wortgleiche oder ganz vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher, in der angefochtenen Entscheidung zum Teil zitierter oberstgerichtlicher Entscheidungen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, diese Bestimmung stelle eine Ausschlussfrist dar, bei deren - auch unverschuldeter (vgl RIS-Justiz RS0034591) - Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlösche, folgt ständiger oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0082292). Auch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sei nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu suchen, steht mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang (7 Ob 250/01t, VersE 1944 mwN).
Der Revisionswerber macht in seiner Zulassungsbeschwerde vor allem geltend, es fehle oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die „harte Ausschlussfrist" unter der Überschrift „Leistungsart" überraschend sei. Insgesamt laufen die betreffenden Revisionsausführungen darauf hinaus, dass die in Rede stehende Bestimmung einer Präklusivfrist der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung im Vertragsgefüge nicht standhalte.
Dabei wird übersehen, dass in den erwähnten zahlreichen einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen die Gültigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung nach § 864a ABGB zu prüfen war (RdW 1986, 334 = RZ 1987, 90/19 = JBl 1987, 247; RIS-Justiz RS0014662), ohne dass vom Obersten Gerichtshof diesbezüglich Bedenken geäußert worden wären. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass das Fehlen von Hinweisen wie „bei sonstigem Verlust" oder „bei sonstigem Ausschluss" nichts ändere, sondern ungeachtet dessen eine wirksame Ausschlussfrist vorliege (SZ 61/48; VersE 1944). Da - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die strittige Präklusivfrist sachlich gerechtfertigt erscheint und auf Grund der Üblichkeit der Klausel auch gegen die Anführung in § 7 AUB 94 („Die Leistungsarten") keine Bedenken bestehen, kann davon, dass die Klausel objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB wäre, nicht gesprochen werden. Die in erster Linie ins Gewicht fallende Üblichkeit der Klausel hat schon das Berufungsgericht durch Zitierung wortgleicher oder ganz ähnlicher Klauseln in anderen Allgemeinen (Unfall-)Versicherungsbedingungen unterstrichen. Ein „Überrumpelungseffekt" (ÖBA 2003, 694 [Kalss]) kann demnach nicht konstatiert werden. Die den Einwand, die Präklusivfrist sei für den Versicherungsnehmer überraschend und nachteilig, verwerfende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ist durch die in der Entscheidung der 2. Instanz zitierte, gesicherte Judikatur gedeckt.
Schließlich ist auch der weitere Einwand der Zulassungsbeschwerde, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zum Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 250/01t, nicht berechtigt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 7 Ob 250/01t entschiedenen insofern wesentlich, als der versicherten Klägerin dort die Invalidität vor Ablauf der Präklusivfrist gar nicht bewusst gewesen war. Hier hingegen steht unbekämpft fest, dass der Kläger lange vor Ablauf der Ausschlussfrist am 11. 10. 2003, nämlich spätestens im Juli 2003, daran dachte, dass „ es noch Invaliditätsprobleme im Bereich seiner linken Schulter geben und möglicherweise eine Teilinvalidität vorliegen könnte" und er auch noch im Juli 2003 gegenüber einem weiteren Versicherer (der ihm zur Abgeltung der Teilinvalidität im Oktober 2003 eine Zahlung leistete) die Invaliditätsforderung „nachgeschoben" hat.
Da der Revisionswerber damit insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen vermag, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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