Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der Vorinstanzen steht mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Senats 6 Ob 307/05y (RIS-Justiz RS0120552, RS0117198) in Einklang. Danach kann die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich (auch im Gesellschaftsvertrag) erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden, weil die Eintragungsvorschriften des Firmenbuchgesetzes nach den Gesetzesmaterialien offenkundig nur auf die nach dem Gesetz zwingend vorgesehenen Organe von Gesellschaften abstellen, § 170 HGB den Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend ausschließt und im Firmenbuch nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen (gesellschaftsvertraglichen) Einräumung der Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten ändert nichts daran, dass diese Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Geschäftsführung nicht in das Firmenbuch einzutragen sind (s. auch U. Torggler/Kucsko in Straube HGB³ § 164 Rz 8).
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