OGH 1Ob201/02v (RS0117198)

OGH1Ob201/02v29.6.2006

Rechtssatz

Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. Das Gericht kann im Rahmen des Sicherungsantrags alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen.

Normen

EO §381 Z2 A
HGB §117
HGB §164
HGB §170

1 Ob 201/02vOGH13.12.2002
6 Ob 307/05yOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Eine Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, lag nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2006/20

6 Ob 131/06tOGH29.06.2006

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00201_02V0000_001

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