OGH 2Ob139/06i

OGH2Ob139/06i29.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Volksrepublik China, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH Nfg. & Co KG, sowie 2. K***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Mag. Holzer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 436.037,01 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. April 2006, GZ 2 R 69/06s-72, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. Februar 2006, GZ 41 Cg 16/02i-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung einer erlegten aktorischen Kaution - hier: Abweisung eines Ausfolgungsantrages nach rechtskräftiger Klageabweisung zu Handen des Vertreters der klagenden Partei - ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wogegen ein Revisionsrekurs (ungeachtet des Vorliegens einer allfälligen erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO) jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0036297; insbesondere 7 Ob 6/01k). Auf die hiezu von Zechner (in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 150 zu § 528) vorgetragene Kritik braucht dabei schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil selbst bei Bejahung seiner Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung über die Beendigung eines Kautionserlages als contrarius actus zur Klärung der Frage, ob eine Kaution überhaupt zu erlegen ist, „in Wahrheit" um „keine solche über den Kostenpunkt" handle, bestätigende Beschlüsse zweiter Instanz nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar sind und ein Ausnahmefall nach dem zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle hier nicht vorliegt.

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