Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch der Beschluss über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung einer erlegten aktorischen Kaution - hier: Abweisung eines Ausfolgungsantrages nach rechtskräftiger Klageabweisung zu Handen des Vertreters der klagenden Partei - ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Kostenentscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wogegen ein Revisionsrekurs (ungeachtet des Vorliegens einer allfälligen erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO) jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0036297; insbesondere 7 Ob 6/01k). Auf die hiezu von Zechner (in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 150 zu § 528) vorgetragene Kritik braucht dabei schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil selbst bei Bejahung seiner Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung über die Beendigung eines Kautionserlages als contrarius actus zur Klärung der Frage, ob eine Kaution überhaupt zu erlegen ist, „in Wahrheit" um „keine solche über den Kostenpunkt" handle, bestätigende Beschlüsse zweiter Instanz nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar sind und ein Ausnahmefall nach dem zweiten Halbsatz dieser Gesetzesstelle hier nicht vorliegt.
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