OGH 1Ob212/56 (RS0036297)

OGH1Ob212/5618.4.1956

Rechtssatz

Der Beschluß über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haftung der erlegten aktorischen Kaution (Erfolglassungsbeschluß, bzw Aufhebung desselben) ist eine Kostenentscheidung.

Normen

ZPO §57 Abs1
ZPO §528 D3a
ZPO §528 Abs2 Z2
ZPO §528 Abs2 Z3

1 Ob 212/56OGH18.04.1956
7 Ob 6/01kOGH23.01.2001
2 Ob 139/06iOGH29.06.2006

Beisatz: Hier: Die Entscheidung der ersten Instanz wurde von zweiter Instanz bestätigt, weshalb selbst bei Annahme, dass es sich bei der Entscheidung über die Beendigung eines Kautionserlages als contrarius actus zur Klärung der Frage, ob eine Kaution überhaupt zu erlegen ist, „in Wahrheit" um „keine solche über den Kostenpunkt" handle, bestätigende Beschlüsse zweiter Instanz nach §528 Abs2 Z 2 ZPO absolut unanfechtbar sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19560418_OGH0002_0010OB00212_5600000_001

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