OGH 7Ob130/06b

OGH7Ob130/06b21.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2006, GZ 2 R 15/06z-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 11/06b mwN ua). Nach ständiger Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 121/03z mwN). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414; RS0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RIS-Justiz RS0080371; 7 Ob 11/06b mwN). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es also erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RIS-Justiz RS0031127).

Ob eine Fehlhandlung wegen ihres großen Gewichtes oder mehrere, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 121/03z; 7 Ob 11/06b mwN).

Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Verneinung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht steht mit den zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes entnahm der Kläger am 30. 1. 2004 gegen 16.00 Uhr Asche aus einem Kachelofen, der zuletzt am 28. 1. 2004 beheizt worden war. Der Schamott im Ofen war damals bereits erkaltet und der Kläger nahm an, dass auch die Asche bereits völlig erkaltet sei. Er füllte die Asche zunächst in einen kleinen Plastikeimer, den er rund eine Stunde stehen ließ. Dann leerte er den Inhalt in eine blaue, relativ volle Plastiktonne, die in dem Schuppen stand, der dann abbrannte. Der Kläger legte einmal seine Hand etwa in die Mitte der Tonne auf die Asche um zu fühlen, ob diese tatsächlich kalt sei und stellte fest, dass die Asche dort bereits gänzlich erkaltet war. Tatsächlich waren aber tiefere Aschenschichten noch zündfähig, weshalb es später zum Brand kam. Unter diesen Umständen kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Fehlverhalten des Klägers sei nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren, keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Da kein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers festgestellt wurde, kann die in der außerordentlichen Revision vor allem relevierte Frage, ob der Umstand, dass der Kläger Feuerwehrhauptmann ist, ihn subjektiv zu größerer Sorgfalt veranlassen hätte müssen, dahingestellt bleiben. Auch in diesem Zusammenhang und damit insgesamt vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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