OGH 3Ob105/06x

OGH3Ob105/06x30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried H*****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei R***** reg Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 454.745,24 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. November 2005, GZ 2 R 293/05m-30, womit das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 13. Juni 2005, GZ 1 C 1066/02a-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen die auf Feststellung, dass die von der beklagten Bank im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung aus Kreditverträgen nicht zu Recht bestehe, gerichtete Widerspruchsklage des Verpflichteten (§ 231 EO) ab. Die vom Kläger wegen unberechtigter Fälligstellung gewährter Kredite und Verweigerung weiterer Kreditgewährung sowie verleumderischer Äußerungen erhobenen und gegen titulierte Forderungen der beklagten Bank eingewendeten Schadenersatzansprüche seien mangels rechtswidrigen Verhaltens der Bank unberechtigt.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle (ausreichende/gefestigte) Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Kredit-(weiter-)versorgungspflicht von Banken im Sanierungsfall, insbesondere bei wirtschaftlicher Abhängigkeit des Kreditnehmers, allenfalls widerspreche die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts der bisherigen Rsp des Obersten Gerichtshofs.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bank gewährte Kredite vorzeitig fälligstellen darf, bereits mehrfach Stellung genommen und festgehalten, dass für die Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigen Gründen maßgebend ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der einzelnen Kreditverträge Umstände bekannt wurden, die das Vertrauen erschüttern. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sich die Entwicklung von einem ganz bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ändert, sondern es ist nur die Gesamtentwicklung von Bedeutung (3 Ob 529/82 = NZ 1983, 91 ua; RIS-Justiz RS0052565). Allgemein ist Voraussetzung, dass es sich um derart gravierende Gefährdungen legitimer Interessen der Bank handelt, dass ihr ein Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung nicht zugemutet werden kann (7 Ob 566/95 = ÖBA 1996, 233). Bei den die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigenden beispielhaft aufgezählten Tatsachen der wesentlichen Verschlechterung des Vermögens und der erheblichen Vermögensgefährdung sind nicht so sehr juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung maßgebend (9 Ob 50/03y = ÖBA 2004, 56). Ob im Einzelfall die konkreten Umstände bei der erforderlichen Interessenabwägung die Annahme eines wichtigen Grundes für die (vorzeitige) Fälligstellung rechtfertigen, geht grundsätzlich in seiner Bedeutung nicht über diesen Fall hinaus, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO; eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.

Hält man aber die vorzeitige Kündigung/Fälligstellung von Krediten wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für gerechtfertigt, stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Bank aus ihrer Fürsorgepflicht wegen Kreditgewährung im Sanierungsfall verpflichtet gewesen wäre, zwecks erfolgreicher Sanierung noch weitere Kredite zu gewähren.

Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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