OGH 5Ob122/06m

OGH5Ob122/06m30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Dr. Monika M*****, vertreten durch Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handels Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 8 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom (richtig laut Urschrift:) 25. Jänner 2006, GZ 39 R 398/05a-27, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. Juli 2005, GZ 5 Msch 1/04h-22, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat - nach Zulassungsvorstellung - seinen Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, „weil keine aktuelle Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendbarkeit des § 500a ZPO im Verfahren gemäß § 37 MRG iVm § 60 Abs 2 AußStrG vorliegt".

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):

1. Die vom Rekursgericht für erheblich erkannte Frage ist schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts zu beantworten, bestimmt doch § 37 Abs 3 MRG idF BGBl I 2003/113, dass für das Verfahren über die in dessen Abs 1 genannten Angelegenheiten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen gelten. Da § 60 Abs 2 AußStrG nF ohnehin eine eigene Regelung der Begründungserleichterungen für die Ausfertigung der Rekursentscheidung enthält, besteht überhaupt kein Bedarf nach einer analogen Anwendung des § 500a ZPO.

2. Die Antragsgegnerin zeigt ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen zur - schon ihrem Wortlaut nach - klaren Regelung des § 60 Abs 2 AußStrG nF auf, sondern macht einen Mangel des Rekursverfahrens wegen unzureichender Erledigung der Beweisrüge geltend und führte diese dann inhaltlich aus. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über eine Beweisrüge mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält (vgl RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Dies ist im vorliegenden Fall ausreichend geschehen, hat doch das Rekursgericht die ihm am Wichtigsten erschienen Verfahrensergebnisse im Einzelnen hervorgehoben und im Übrigen - dem § 60 Abs 2 AußStrG nF entsprechend - auf die von ihm für zutreffend erachtete Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen. Es ist nicht notwendig, dass sich das Rekursgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043150; 6 Ob 307/03w). Ob die vom Gericht zweiter Instanz bei Behandlung der Beweisrüge angestellten Erwägungen richtig sind, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen, weil er nicht Tatsacheninstanz ist; dies gilt auch - was der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat - für das Revisionsrekursverfahren nach dem AußStrG nF (5 Ob 203/05x).

Da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF zu klären sind, ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

3. § 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Barauslagen haben die Parteien nicht geltend gemacht.

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