OGH 5Ob9/06v

OGH5Ob9/06v16.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andrea G*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Romana K*****, vertreten durch Reif & Partner, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 33.120 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 6 R 190/05s-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unstrittigerweise ist die dem Liegenschaftskaufvertrag beigesetzte aufschiebende Bedingung der Finanzierbarkeit des Kaufpreises durch Kreditgewährung nicht eingetreten. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung treten aber die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes nicht ein. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen des Rechtsgeschäftes überhaupt nicht ein (RIS-Justiz RS0012681, RS0017433 ua). Es kommt daher weder ein Anspruch auf Vertragszuhaltung noch ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Betracht. Dass die Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben vereitelt hätte und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet wäre (vgl RIS-Justiz RS0017406 ua), ist nicht erwiesen. Die Frage, ob die wissentlich unrichtige Erklärung der Beklagten gegenüber dem Vermittler, die Finanzierung des Kaufpreises sei gesichert, als vertraglicher Verzicht auf die aufschiebende Bedingung zu werten ist oder aber als unrichtige Wissenserklärung, ist als Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358; Zur Abgrenzung von Willens- und Wissenserklärung: RS0032348 (T1); RS0028641; RS0032666). Die Klägerin könnte daher nur jenen Vertrauensschaden ersetzt erhalten, den ihr die Beklagte durch die unrichtige Erklärung zugefügt hat, nämlich die Kosten der (verfrühten) Vertragserrichtung durch einen Rechtsanwalt. Das ist aber nicht Gegenstand des geltend gemachten Klagsanspruchs. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin richten sich nämlich auf das Erfüllungsinteresse. Der Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision hätte das Zustandekommen des vermittelten Vertrags voraus (§ 6 MaklerG: 5 Ob 182/04g = RdW 2005/554 = wbl 2005/209 ua).

Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO war daher das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen.

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