Rechtssatz
Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.
Potestativbedingung
9 Ob 232/01k | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Eine aufschiebende Bedingung lässt die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst mit dem Eintritt des ungewissen Ereignisses beginnen. (T1) |
1 Ob 84/19p | OGH | 27.05.2019 |
Vgl auch; Beisatz: In einer nur auf den Willen einer der Vertragsparteien abstellenden aufschiebenden Potestativ‑ bzw Wollensbedingung kommt deren fehlender Bindungswille zum Ausdruck. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00536_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)