OGH 8Ob20/06h

OGH8Ob20/06h30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Michelle H*****, vertreten durch Mag. Gerald Kellner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2005, GZ 45 R 356/05v-24, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es das Wohl der betroffenen Person im Sinne des § 120 AußStrG erfordert, ihr zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über diesen konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (1 Ob 208/02y; 4 Ob 83/04s zu § 238 Abs 2 AußStrG aF). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben.

Das Erstgericht hörte die betroffene Person vor Bestellung eines Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters an. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der ein einstweiliger Sachwalter nur bestellt werden könne, wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, existiert nicht. Vielmehr hat das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist, ihre dringenden Angelegenheiten selbst zu besorgen (1 Ob 208/02y).

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