OGH 4Ob83/04s (4Ob84/04p)

OGH4Ob83/04s (4Ob84/04p)4.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Helmut K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht je vom 18. März 2004, GZ 25 R 47/04w-9 und 25 R 48/04t-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinn des § 238 Abs 2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (B. ON 4), kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (1 Ob 208/02y). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG (B. ON 3) ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben; insoweit sind dem Rechtsmittel keinerlei Ausführungen zu entnehmen.

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