OGH 3Ob116/01g

OGH3Ob116/01g23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei "AL*****", ***** vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Verlassenschaft nach dem am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K*****, ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Exekution zur Sicherstellung von 115,150.200,-- S sA, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 2 R 9/01p-25, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. September 2000, GZ 28 Cg 77/00k-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der betreibenden Partei auf Grund des Wechselzahlungsauftrags des Erstgerichts vom 16. 8. 2000 gemäß § 371 Z 2 EO Exekution zur Sicherstellung der Kapitalforderung von 115,150.200 S samt Zinsen und Kosten durch Fahrnispfändung, durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (gemäß § 374 Abs 1 EO richtig wohl: - Vormerkung) an mehreren Liegenschaft(santeil)en der verpflichteten Partei und durch Forderungspfändung gegenüber vier Drittschuldnern bewilligt wurde, zur Klärung der (auch) im Wechselprozess (welcher allerdings bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen den Obmann des klagenden Vereins anhängigen Strafverfahrens rechtskräftig unterbrochen ist) von der beklagten/verpflichteten Partei massiv bestrittenen Rechts- und Prozessfähigkeit des betreibenden Vereins und damit zusammenhängend der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung seines Vertreters auf. Es erklärte ferner den Rekurs für zulässig, weil auch die Auffassung vertreten werden könnte, im Stadium der Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung seien die bisher ungeprüften, vermutlich nur sehr zeitaufwendig zu prüfenden Prozessvoraussetzungen auf Seiten der betreibenden Partei (noch) nicht zu prüfen, weil a) diesbezügliche Mängel grundsätzlich sanierbar seien, b) während des Streits um die Parteifähigkeit von deren Vorliegen auszugehen sei, c) bei Gefahr im Verzug die prozessunfähige Partei bzw deren bestellter Vertreter einstweilen zugelassen werden könne, d) im (hier gegebenen) Fall der Sicherstellungsexekution nach § 371 Z 2 EO eine Gefährdung (der betreibenden Partei) ohne Bescheinigung angenommen werde und e) gemäß § 7 Abs 2 ZPO eine entgegenstehende Entscheidung über die Partei- und Prozessfähigkeit die Wahrnehmung des Mangels hindere.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.

Die verpflichtete Partei ficht den Beschluss des Rekursgerichtes nur an, soweit er den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung einer Pauschalgebühr und von Zinsen aus Kosten betrifft, wobei insoweit die Abweisung des Exekutionsantrags beantragt wird. Die beantragte Abweisung eines Teils des Exekutionsantrags, also einer Entscheidung in der Sache, setzt aber voraus, dass ein zulässiger Antrag vorliegt, was aber nur der Fall ist, wenn dem Antragsteller die Parteifähigkeit zukommt und die als Bevollmächtigter einschreitende Person gehörig bevollmächtigt wurde. In diesem Punkt kann es keinen Unterschied machen, ob die Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung einer Forderung beantragt wird. Die Rechtsfragen, die vom Rekursgericht als erheblich im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO angesehen wurden, sind unter diesen Umständen nicht zu lösen und es sind auch andere Rechtsfragen, deren Lösung von erheblicher Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle wäre, nicht zu lösen.

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