OGH 3Ob50/06h

OGH3Ob50/06h29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) F***** GmbH und 2) Mag. (FH) Alf N*****, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 50.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 37 R 305/05y, 306/05w, 307/05t, 308/05i und 309/05m-22, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 21., 23., 24. und 28. November 2005, GZ 8 E 3874/05m-3, 6, 8, 10 und 12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben über Exekutionsantrag und mehrere Strafanträge der betreibenden Partei wider die verpflichteten Parteien die Exekution nach § 355 EO bewilligt und Beugestrafen wegen Zuwiderhandelns gegen einen Unterlassungstitel verhängt. Das Rekursgericht hat die über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen herabgesetzt.

Die verpflichteten Partei vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, der das Rekursgericht gefolgt ist, dass mit der Einbringung eines neuen Strafantrags eine neue Vollzugsstufe beginnt und der betreibende Gläubiger darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend machen muss, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrags vorangehenden Tags gekommen ist (3 Ob 77/93 = JBl 1995, 120 [Oberhammer]; 3 Ob 319/98b u.a.; RIS-Justiz RS0012389). Es besteht kein Anlass, von dieser klaren und leicht nachzuvollziehenden Regelung abzugehen und etwa darauf abzustellen, ob es im Einzelfall - wie hier bei Verstößen via Internet - für den betreibenden Gläubiger (leicht) möglich wäre, nicht nur bis zu dem der Antragstellung vorangegangenen Tag, sondern auch noch am Tag der Antragstellung selbst zu prüfen, ob der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwider handelt.

Fragen der Strafbemessung bilden im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (stRsp; zuletzt etwa 3 Ob 72/05t, 73/05i, 74/05m; RIS-Justiz RS0012388).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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