OGH 3Ob77/93 (RS0012389)

OGH3Ob77/9315.9.1993

Rechtssatz

Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen.

Normen

EO §39 IIIF
EO §39 IVC
EO §355 VIIb
EO §359

3 Ob 77/93OGH15.09.1993
3 Ob 89/93OGH29.09.1993
3 Ob 146/93OGH24.11.1993
3 Ob 187/93OGH24.11.1993

Auch; Beisatz: Der Exekutionsbewilligungsantrag ist Beginn der ersten Vollzugsstufe. (T1)

3 Ob 180/94OGH09.11.1994

Beisatz: Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht. (T2)

3 Ob 105/95OGH11.10.1995

nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. (T3)

3 Ob 14/96OGH13.03.1996

nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. (T4) nur: Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. (T5)

3 Ob 199/97dOGH09.07.1997
3 Ob 92/98wOGH11.11.1998
3 Ob 319/98bOGH13.01.1999

nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. (T6)

3 Ob 156/99hOGH28.06.1999

Beisatz: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen. (T7)

3 Ob 110/00yOGH24.05.2000

Beis wie T7; Beisatz: Hat der Gläubiger das Recht verloren, Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel geltend zu machen, die vor Einbringung des Exekutions- oder eines Strafantrages liegen und damit nicht geltend gemacht wurden, so gilt analog dasselbe, wenn er die Einstellung der Exekution beantragt hat. Dies ist der Unterlassung der Geltendmachung in einem Exekutions- oder Strafantrag gleichzuhalten. Der betreibende Gläubiger kann Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die sich bis dem der Einbringung des Einstellungsantrages vorangehenden Tag ereignet haben, nicht mehr geltend machen. (T8)

3 Ob 79/05xOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Zwei am selben Tag zur Post gegebene und am selben Tag beim Erstgericht eingelangte Strafanträge sind als zugleich eingebracht und daher ebenso wie bei der Beurteilung, ob der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wird, als Einheit anzusehen. (T9)

3 Ob 50/06hOGH29.03.2006

nur T6

3 Ob 76/07hOGH19.12.2007
3 Ob 255/09kOGH21.01.2010

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00077_9300000_001

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