OGH 6Ob58/06g

OGH6Ob58/06g9.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 653,79 und Feststellung (Streitwert gemäß § 55 Abs 4 JN EUR 4.500) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2005, GZ 50 R 31/05y-46, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 9. Dezember 2004, GZ 14 C 1126/02v-42, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO ist die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Demnach ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage vermag die Revision - entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO - nicht aufzuzeigen.

Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (vgl zB JBl 1972, 569; EvBl 1968/344; RZ 1992/57; 3 Ob 601/89 = SZ 63/35; 10 ObS 236/89 = SZ 62/157; 10 ObS 23/87 = SZ 60/197; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 35). Ebenso kann ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Zechner aaO Rz 34 mwN). Fragen der Vertragsauslegung stellen in der Regel wegen ihrer zwangsläufigen Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. In der Auffassung der Vorinstanzen, die Verpflichtung zum Abschluss von Versorgungsverträgen für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung „zu den ortsüblichen Bedingungen" beziehe sich nur auf die finanzielle Gesamtbelastung der Wohnungseigentümer, wobei nach diesem Maßstab die abgeschlossenen Verträge ortsüblich seien, ist eine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Die weitere Auffassung des Berufungsgerichtes, der Einwand der (Teil-)Nichtigkeit im Sinne des § 38 Abs 1 WEG könne im Hinblick auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) nicht erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 443/65; vgl auch Pimmer in Fasching/Konecny2 § 482 ZPO Rz 18).

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