Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Die klagende Partei, Eigentümerin einer Liegenschaft in Klagenfurt Grundstück 40/4, nimmt die Beklagten als Eigentümer von Anteilen an der Nachbarliegenschaft auf Unterlassung des Begehens und Befahrens des Grundstücks 40/4 (mit Ausnahme einer bestimmten Teilfläche) in Anspruch. Der Anspruch auf Unterlassung des Begehens wurde mit EUR 22.000,-- bewertet, der Anspruch auf Unterlassung des Befahrens mit EUR 30.000,--. In einem - nach der Klagebeantwortung - erstatteten vorbereitenden Schriftsatz rügten verschiedene beklagte Parteien den Streitwert und beantragten gemäß § 7 RATG die Herabsetzung auf EUR 13.000,-- (EUR 5.500,-- für die Unterlassung des Begehens und EUR 7.500,-- für die Unterlassung des Befahrens).
In das klagsstattgebende Urteil vom 4. 2. 2005 hat das Erstgericht den Beschluss aufgenommen, dass der Streitwert bei EUR 55.000,-- bleibe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann die einerseits von der klagenden Partei, andererseits von den im Verfahren verbliebenen Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann für zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (7 Ob 160/02h = RIS-Justiz RS0043025 [T8] uva). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es daher auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO EUR 4.000,-- übersteigt.
Auch wenn der Beschluss des Rekursgerichtes erkennen lässt, dass das Berufungsgericht einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über EUR 4.000,-- vor Augen hatte, kann der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht ersetzen, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 4 Satz 1 ZPO). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen hat, hat es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen.
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