Art 8 EMRK
§ 24 FBG
§ 277 ff HGB
68/151/EWG RL, 78/660/EWG RL
1. Der Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bezieht sich auch auf wirtschaftsbezogene Daten, wobei ihnen nur ein eingeschränkter Schutz zukommt, wenn sie mit gewichtigem Gegeninteresse abgewogen werden.