Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der von der Beklagten zum Barinkasso beauftragte Kläger die von der Beklagten - bis zur Höhe des Klagebegehrens - aufgerechneten Beträge in deren Namen von Kunden einkassiert hat. Damit wurde er diesbezüglich zum Schuldner der Beklagten und war dieser zur Zahlung verpflichtet. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Regel des § 905 Abs 2 ABGB angewendet. Das Berufungsgericht berücksichtigte auch den Umstand, dass durch fortdauernde Übung neben die - ursprünglich als ausschließlich vereinbarte - Zahlungsart der Überweisung auch diejenige einer Ablieferung der Inkassobeträge im Betrieb getreten war. Dies ändert jedoch nichts am allgemein gültigen Prinzip, dass bis zur (vereinbarten) Zahlung der Schuldner die Gefahr des zufälligen Verlustes trägt (RIS-Justiz RS0107960). In jedem Fall trifft aber den Schuldner schon nach allgemeinen Beweislastregeln die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlung - auf welche der vereinbarten Weisen auch immer - tatsächlich erfolgt ist. In diesem Zusammenhang konnte das Erstgericht aber gerade nicht feststellen, dass bzw wann, wie und in welcher Höhe der Kläger die von ihm entgegengenommenen Kundenzahlungen an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit konnte er aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, den Beweis einer schuldbefreienden Zahlung nicht erbringen.
Zusammenfassend liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.
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