OGH 7Ob2418/96f; 4Ob84/98a; 1Ob46/99t; 8Ob13/99s; 7Ob55/00i; 3Ob241/02s; 6Ob248/03v; 9ObA190/05i; 6Ob139/22t (RS0107960)

OGH7Ob2418/96f; 4Ob84/98a; 1Ob46/99t; 8Ob13/99s; 7Ob55/00i; 3Ob241/02s; 6Ob248/03v; 9ObA190/05i; 6Ob139/22t18.4.2023

Rechtssatz

Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).

Normen

ABGB §905 Abs2 IIA

7 Ob 2418/96fOGH23.07.1997

Veröff: SZ 70/152

4 Ob 84/98aOGH05.05.1998

Auch; Beisatz: Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schade nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel - mangels anderslautender Vereinbarung - beide Treugeber gleich. (T1)

1 Ob 46/99tOGH29.06.1999

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 13/99sOGH07.09.2000

Vgl; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 73/137

7 Ob 55/00iOGH30.03.2001

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 241/02sOGH18.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T2)

6 Ob 248/03vOGH11.12.2003

Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T3); Veröff: SZ 2003/160

9 ObA 190/05iOGH25.01.2006
6 Ob 139/22tOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB02418_96F0000_001

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