Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.
2. In Ansehung der Revision der beklagten Partei wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Im führenden Verfahren begehrten die klagenden Parteien - abgesehen von einem rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren - die Zahlung von insgesamt 26.157,56 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. Juni 2000. Im verbundenen Verfahren lautete das Begehren zuletzt auf Zahlung von 15.706,24 EUR samt Stufenzinsen an die erstklagende, von 5.776,72 EUR samt Stufenzinsen an die zweitklagende und von 17.772,96 EUR samt Stufenzinsen an die drittklagende Partei.
Das Erstgericht sprach mit Urteil der erstklagenden Partei 9.806,83 EUR und 15.706,24 EUR, der zweitklagenden Partei 5.201,58 EUR und 5.776,72 EUR und der drittklagenden Partei 11.149,16 EUR und 17.772,96 EUR sowie ihnen allen auch noch näher aufgeschlüsselte 4-%ige Zinsen zu.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Das Urteil wurde der Finanzprokuratur am 17. März 2005, dem Vertreter der Nebenintervenientin aber bereits am 16. März 2005 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
1. Die am 14. April 2005 zur Post gegebene Revision der Nebenintervenientin ist verspätet. Mit Entscheidung eines verstärkten Senats nach § 11 OGHG (vom 13. Dezember 2002, AZ 1 Ob 145/02h = SZ 2002/168 = JBl 2003, 315 = ecolex 2003, 337 = RZ 2003, 157 = RdW 2003, 381) ist nämlich der Oberste Gerichtshof, was der Nebenintervenientin entgangen ist, wie die Ausführungen im Rechtsmittel zur Rechtzeitigkeit zeigen, von seiner stRsp abgegangen. Demnach ist nunmehr, woran festzuhalten ist, für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel von Nebenintervenienten, denen eigene Entscheidungsausfertigungen zuzustellen sind, der Zeitpunkt dieser Zustellung und nicht mehr jener der Zustellung an die Hauptpartei maßgebend (ebenso 9 ObA 188/02s = DRdA 2003, 287). Damit erweist sich das am 29. Tag nach der Zustellung einer Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung zur Post gegebene Rechtsmittel der Nebenintervenientin als verspätet, weil die Revisionsfrist vier Wochen beträgt (§ 505 Abs 2 ZPO).
2. Zur Revision fehlt dem Obersten Gerichtshof - zumindest derzeit - die Kognitionsbefugnis. Die Berufungswerberinnen bekämpften das erstinstanzliche Urteil jeweils zur Gänze, weshalb sich die Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichts (hier nach § 502 Abs 3 ZPO) mit denen des Erstgerichts decken. Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, sprach das Gericht erster Instanz den drei klagenden Parteien je zwei Geldbeträge zu, die alle zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen. Wie die Beträgen weiters eindeutig zeigen, ist der jeweils erste den klagenden Parteien zugesprochene Betrag dem führenden und der jeweils zweite dem verbundenen Verfahren zuzuordnen. Nach stRsp findet nun eine Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstände gemeinsamer Urteile in verbundenen Verfahren nicht statt (RIS-Justiz RS0037271), selbst wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zusammenzurechnen wären (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 167 mwN). Es sind aber auch die auf Legalzession gestützten Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger auf Ersatz von Leistungen an eine Hinterbliebene des Verunglückten, wenn auch auf Grund eines Unfalls, für die Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu betrachten, weil es sich bei ihnen nicht, wie nach § 55 Abs 5 (Fassung vor der ZVN 2004) iVm § 55 Abs 1 Z 2 JN erforderlich (Gitschthaler in Fasching/Konecny² § 55 JN Rz 23 mwN), um materielle Streitgenossen handelt. Weder stehen sie in Rechtsgemeinschaft iSd § 11 Z 1 ZPO noch sind sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, weil sie - zwar auf Grund eines einzigen Unfalls - aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen Leistungen an die Witwe des Versicherten erbrachten. Daher sind hier die jeweils im erstgerichtlichen Urteil einzeln genannten Beträge für die Zulässigkeit der Revision entscheidend. Die Revision fällt daher unter § 502 Abs 3 ZPO.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die beklagte Partei brachte ihre "außerordentliche" Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO). Nach der soeben erläuterten, seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz der beklagten Partei jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht.
Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (3 Ob 59/02a; 1 Ob 80/01y uva). Somit ist der Akt in Ansehung der Revision der beklagten Partei dem Erstgericht zurückzustellen.
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