vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 OGHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Begutachtungssenate

§ 11.

Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

Schlagworte

Gesetzesentwürfe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020370

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte