OGH 9Ob43/05x

OGH9Ob43/05x16.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Alexander K*****, Angestellter, *****, und 2. Dr. Heinz T*****, Angestellter, *****, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Heinke + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 10.620,16 sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2005, GZ 16 R 52/05t-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Dezember 2004, GZ 57 Cg 25/04x-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu, weil in der Annahme der Unwirksamkeit der Vereinbarung im Leasingvertrag, dass das Vorliegen eines Auflösungsgrunds bei einem Leasingnehmer auch gegenüber den anderen Leasingnehmern wirke, ein Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 527/94 erblickt werden könnte. Weiters komme der Frage der konkludenten Auflösung eines Leasingvertrags durch Klage auf Schadenersatz oder durch Fortführung eines solchen Rechtsstreits eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dieser Beurteilung schloss sich der Zweitbeklagte in seiner Revision an. Darüber hinaus finde die Annahme einer konkludenten Aufhebung des Leasingvertrags keine Deckung im Vorbringen der Klägerin. Der Beschränkung des Terminsverlusts nach § 13 KSchG auf erst künftig fällig werdende Leasingraten komme schließlich über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. Die Klägerin bestritt dem gegenüber die Zulässigkeit der Revision und beantragte deren Zurückweisung. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nichts dergleichen ist hier der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Vorauszuschicken ist, dass der Zweitbeklagte am 3. 11. 1999 gemeinsam mit zwei weiteren Leasingnehmern - dem Erstbeklagten und der E***** GmbH, bei der die beiden Beklagten Geschäftsführer waren, - von der Klägerin einen PKW leaste. Ab August 2003 wurden keine Leasingraten mehr geleistet. Über das Vermögen der E***** GmbH wurde im Dezember 2003 der Konkurs eröffnet. Hinsichtlich des Erstbeklagten liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl des Erstgerichts vom 27. 2. 2004 über EUR 14.286,73 sA zugunsten der Klägerin vor (ON 2). Offen ist sohin nur mehr die Forderung der Klägerin gegen den Zweitbeklagten, der von der Klägerin als Solidarschuldner in Anspruch genommen wird. Während das Erstgericht den Zweitbeklagten (solidarisch mit dem Erstbeklagten) zur Zahlung des eingeschränkten Klagebetrags von EUR 10.620,16 samt Zinsen seit 26. 2. 2004 verpflichtete, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil über Berufung des Zweitbeklagten hinsichtlich des Zinsenbegehrens dahin ab, dass es den Beginn des Zinsenlaufs erst ab 29. 5. 2004 annahm. Dem liegt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde, dass erst das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 5. 2004 (ON 8) als vorzeitige Vertragsauflösung gegenüber dem Zweitbeklagten zu qualifizieren sei.

Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung im Leasingvertrag, dass das Vorliegen eines Auflösungsgrunds bei einem Leasingnehmer auch gegenüber den anderen Leasingnehmern wirke, sei unwirksam, in Widerspruch zu 10 Ob 527/94 stehe, kann hier dahingestellt bleiben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat jedenfalls auch der Zweitbeklagte den Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung verwirklicht, weil er mit der Zahlung der Leasingentgelte säumig war und den Rückstand auch in der Folge nicht aufholte. Seine Verpflichtung, den Klagebetrag zu zahlen, wurde daher gerade nicht davon abhängig gemacht, dass (nur) einer der anderen Leasingnehmer den Auflösungsgrund verwirklicht hat. Beim Zinsenlauf stellte das Berufungsgericht auf die vorzeitige Vertragsauflösung gegenüber dem Zweitbeklagten ab. Die Klägerin erhob keine Revision, um gegen den Zweitbeklagten einen früheren Beginn des Zinsenlaufs durchzusetzen, sodass sich - bei bloßer Revision des Zweitbeklagten - die insoweit vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Frage nicht stellt. Der Frage der konkludenten Vertragsauflösung durch bestimmte Prozesshandlungen der Klägerin kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt nach ständiger Rechtsprechung die Erklärung des Rücktritts in sich (RIS-Justiz RS0018282 ua).

Die vom Zweitbeklagten zur Begründung der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer konkludenten Aufhebung des Leasingvertrags überhaupt vom Vorbringen der Klägerin gedeckt sei, betrifft die Auslegung des Prozessvorbringens der Parteien, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. Ob nämlich im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls vertretbar. Die Überlegungen des Zweitbeklagten zu § 13 KSchG gehen am Prozess vorbei. Es geht hier nicht um die Fälligstellung von bis dahin noch nicht fälligen Leasingraten, sondern primär um Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Fahrzeugrestwert.

Zusammenfassend kommt es für die Beurteilung der Revision des Zweitbeklagten auf die vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulassungsausspruchs aufgeworfenen Fragen ebenso wenig an wie auf die vom Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ergänzend angestellten Überlegungen. Die Entscheidung hängt demnach nicht von einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision des Zweitbeklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962 ua).

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