OGH 13Os123/05w

OGH13Os123/05w14.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer der Strafsache gegen Dr. Werner Gr***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 26. August 2005, GZ 631 Hv 8/05f-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Werner Gr***** des „Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB idF vor Inkrafttreten des StRÄG 1998" (I.) sowie des „teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 2, 15 StGB" schuldig erkannt.

Danach hat er

I. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht

1. missbraucht, und zwar in der Zeit von 1992 bis 1995 den am 9. September 1985 geborenen Ernst Gu***** und in der Zeit von 1993 bis 1996 den am 3. Mai 1986 geborenen Florian Ge***** dadurch, dass er mehrmals an beiden einen Handverkehr durchführte und von Ernst Gu***** an sich durchführen ließ und an seinen Partnern mehrmals Mundverkehr durchführte und fallweise an ihnen mit seinem Penis zum Oral- und Analverkehr ansetzte;

2. zu missbrauchen versucht, und zwar in der Zeit von 1992 bis 1996 den am 26. Juni 1986 geborenen Gernot R***** bei einem Vorfall, wobei es nur infolge dessen Gegenwehr und Wegdrehens beim Versuch blieb;

II. unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen an diesen

1. durch die zu I. 1. bezeichneten Taten geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen;

2. durch die zu I. 2. bezeichnete Tat eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen undifferenziert aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene, primär ausdrücklich auf Freispruch zielende (S 283; vgl aber § 288 Abs 2 Z 1 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit dem gegen die Feststellung, dass sich der Angeklagte, als Ernst Gu***** (ein Schulfreund seines Sohnes) fallweise bei ihm übernachtete, „auszog und sich dann zu diesem ins Bett legte", worauf es zu den unter I. 1. und II. 1. angeführten Taten kam (US 5), gerichteten Einwand, dies sei „absolut unglaubwürdig und widersprüchlich", wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufgezeigt. Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr mit eigenständigen Beweiswerterwägungen einen nach Art einer Schuldberufung, die jedoch zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen ist, gestalteten Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 7 bis 18).

Das Beschwerdevorbringen gegen die Feststellungen zu den an Florian Ge***** verübten Taten (I. 1. und II. 1., US 5 f) weicht vom Inhalt der Konstatierungen ab, wonach sich das Kind keineswegs bei allen Vorfällen schlafend stellte (US 6). Die vorgetragenen Plausibilitätserwägungen sind daher nicht zielführend. Ebensowenig zeigt die Bestreitung der Beweiskraft der Aussage des Zeugen Gernot R***** einen Begründungsmangel auf. Die Tatrichter legten ausführlich und schlüssig dar, aus welchen Erwägungen sie auf Grund der genannten Aussage zu den getroffenen Feststellungen kamen (US 7 ff, insbesondere US 9 f und 10 iVm S 198).

Haltlos ist der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des zuletzt genannten Zeugen „unkritisch als Schuldbeweis" in das Urteil übernommen. Die Tatrichter befassten sich vielmehr eingehend mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Aspekten (US 7 ff). Der Beschwerdeführer orientiert sein Vorbringen auch insoweit nicht an den Anfechtungskategorien der Z 5.

Auf die einzelnen Zeugenaussagen wurde in der Beweiswürdigung, deren Argumente in der Beschwerde keine vollständige Beachtung finden (vgl US 7; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), sehr wohl eingegangen. Demnach liegt auch die der Sache nach eingewendete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vor.

Die als unterblieben gerügte Beiziehung eines „psychologischen Sachverständigen" wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Er bringt in der Beschwerde keineswegs vor, an der Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Eine Aufklärungsrüge (Z 5a), mit der ein Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme reklamiert wird, setzt aber eine Hinderung an sachgerechter Antragstellung voraus (RIS-Justiz RS0115823).

Keineswegs blieb im Urteil die Aussage der Zeugin Dr. Gu***** unerwähnt, wonach sie „keine eindeutigen" Hinweise für ein strafrechtliches Verhalten des Angeklagten entdecken konnte, ihr aber auffiel, dass sich der Angeklagte ihren Kindern geradezu anbiederte (US 11 f).

Mit der Frage, welche Auffälligkeit das Tatverhalten für den Sohn des Angeklagten, Stefan Gr***** hatte, befassten sich die Tatrichter der Beschwerde zuwider eingehend und ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (US 17 f). Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegende entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof nicht zu wecken (Z 5a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte