OGH 5Ob209/05d

OGH5Ob209/05d29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KEG in Wels, wegen Löschung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin und des Dr. Martin S*****, als Masseverwalter im Konkurs (20 S 252/02p Landesgericht Wels) über das Vermögen der R***** GesmbH, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Oktober 2004, AZ 22 R 311/04y, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. Juli 2004, TZ 3307/04, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00209.05D.1129.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass die Vollzugsanordnung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

 

 

Begründung:

 

Ob der im Eigentum der Gemeinschuldnerin R***** GesmbH gestandenen Liegenschaft EZ ***** war sub C‑LNR 12 a die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Pkt II des Dienstbarkeitsvertrags vom 24. 4. 2001 hinsichtlich des Grundstücks 95/7 für das Grundstück 95/59 aus der im Eigentum der Gertrud H***** stehenden EZ ***** einverleibt.

Das Landesgericht Wels als Konkursgericht bewilligte mit Beschluss vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, auf Antrag der Ersteherin A***** AG gemäß § 237 EO u.a. aufgrund des Verteilungsbeschlusses des Landesgerichts Wels vom 2. 10. 2003, 20 S 252/02p‑20, näher bezeichnete Grundbuchseintragungen u.a. zu IV. in der EZ *****, unter Punkt 8. die Einverleibung der Löschung der unter C‑LNR 12 a eingetragenen Dienstbarkeit. Dieser Beschluss enthielt im Sinne der § 114 Abs 4 Geo, § 118 GBG die Angabe derjenigen Personen und Amtsstellen, denen der Beschluss zuzustellen war. Das Landesgericht Wels übermittelte seinen Beschluss vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, unter Anschluss einer entsprechenden Anzahl von Ausfertigungen zur Verständigung der Beteiligten an das Grundbuchgericht zum Vollzug der bewilligten Eintragungen.

Das Erstgericht verfügte mit der angefochtenen Vollzugsanordnung als Grundbuchgericht den Vollzug der vom Landesgericht Wels als Konkursgericht bewilligten Grundbuchseintragungen sowie die Verständigung der Beteiligten.

Gegen die Vollzugsanordnung des Grundbuchgerichts richtete sich der Rekurs der Gertrud H***** mit dem Ziel der Wiederherstellung der gelöschten Dienstbarkeit. Die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft begründete ihr Rechtsmittel im wesentlichen damit, dass ihr im Konkursverfahren der Liegenschaftseigentümerin weder der Verteilungsbeschluss noch ein Verteilungsentwurf zugestellt worden seien, weshalb diese, den Bewilligungsbeschluss des Konkursgerichts tragenden Entscheidungen nicht rechtskräftig geworden seien. Die Dienstbarkeit zu Gunsten ihres Grundstücks beruhe nicht auf dem Dienstbarkeitsvertrag vom 24. 4. 2001, sondern werde schon seit spätestens 1980 ausgeübt und müsse von der Ersteherin unabhängig von der Deckung in der Verteilungsmasse übernommen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Gertrud H***** dahin Folge, dass es die Eintragung der Löschung der Dienstbarkeit aufhob und dem Erstgericht die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung auftrug. Die in § 33 Abs 1 lit d) GBG genannten Urkunden müssten, um die Grundlage einer Einverleibung bilden zu können, mit der Bestätigung ihrer Rechtskraft versehen sein. Dem Beschluss des Konkursgerichts habe eine solche Rechtskraftbestätigung gefehlt, weshalb die Löschung der Dienstbarkeit nicht habe erfolgen dürfen.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; der Frage nach dem Erfordernis einer Rechtskraftbestätigung in Ansehung von Beschlüssen, die bücherliche Einverleibungen und Löschungen zum Gegenstand haben, komme für eine Vielzahl von Fällen rechtserheblich Bedeutung zu und es fehle dafür - mit Ausnahme der Rechtsprechung zur Verbücherung der Abhandlungsergebnisse - an einer unmittelbar anwendbaren Judkatur betreffend den Vollzug von im Konkursverfahren bewilligten Grundbuchshandlungen.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Ersteherin und des Masseverwalters mit dem Antrag, den „erstinstanzlichen Beschluss auf Löschung der .... Dienstbarkeit wiederher(zu)stellen". Die Rechtsmittelwerber machen geltend, es sei der im Konkursverfahren ergangene Verteilungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen und daraus ergebe sich, dass die Dienstbarkeit von der Ersteherin nicht zu übernehmen sei. Beim Beschluss des Konkursgericht vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, handle es sich um eine Vollzugsanordnung, die keiner eigenen Rechtskraftbestätigung bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses und die Grenzen der Überprüfbarkeit eine Vollzugsanordnung verkannt hat; der Revisionsrekurs ist im Sinne der Wiederherstellung der Vollzugsanordnung des Grundbuchgerichts auch berechtigt.

1. Zur Klarstellung ist vorauszuschicken, dass in casu ausschließlich die Vollzugsanordung des Grundbuchgerichts vom 15. Juli 2004, TZ 3307/04, zu überprüfen ist. Die Kontrolle des von der Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft ebenfalls bekämpften Beschlusses des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, auf seine materielle Richtigkeit ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Es bedarf auch keiner generellen Aussagen über die Notwendigkeit der Rechtskraftbestätigung für die verschiedenen, in § 33 Abs 1 lit d) GBG genannten Urkunden; insbesondere hat das Landesgericht Wels als Konkursgericht mit seinem Beschluss vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, nicht etwa (nur) eine Amtsbestätigung ausgestellt, welche Grundlage einer späteren Grundbuchsentscheidung sein sollte, sondern es ist selbst im Sinne des § 237 EO mit einem Bewilligungsbeschluss vorgangen; daraus und aus dem Umstand, dass hier die Eintragung im Grundbuch eines anderen Gerichts vorzunehmen war, folgt:

2. Die bücherliche Einverleibung des mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen bücherlichen Anmerkungen kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen gemäß § 237 Abs 1 EO beim Exekutionsgericht angesucht werden. Nach § 237 Abs 2 letzter Satz EO hat das Gericht bei Bewilligung des Ansuchens zugleich das Erforderliche wegen des Vollzugs der bücherlichen Eintragungen zu verfügen. Dazu sind - wie hier im Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, geschehen - entsprechend § 114 Abs 4 Geo, § 118 GBG diejenigen Personen und Amtsstellen anzugeben, denen eine Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses zuzustellen ist. Wenn dann eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich ‑ wie hier - bei einem anderen Gericht befindet, ist gemäß § 144 Abs 8 Geo das Grundbuchgericht um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen (vgl Angst in Angst, § 237 EO Rz 13; Heller/Berger/Stix, EO4, 1611).

3. Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchgericht, sondern - wie hier - von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das um den Vollzug ersuchte Grundbuchgericht gemäß § 94 Abs 2 GBG darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu. Das bedeutet zunächst, dass diese Bestimmung die Anfechtung der Vollzugsanordnung zwar dann zulässt, wenn die Eintragungsbewilligung von einem anderen Gericht als dem Grundbuchgericht erteilt wurde, weil es sich in einem solchen Fall um eine eigene gerichtliche Entscheidung handelt, die mangels eines im Gesetz normierten Anfechtungsausschlusses gemäß § 122 GBG im Rechtsmittelweg überprüft werden kann und der formellen Rechtskraft fähig ist. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind aber im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht (5 Ob 201/05b; vgl auch RIS‑Justiz RS0002519).

4. Im vorliegenden Fall sind dem Grundbuchsstand keine Hindernisse zu entnehmen gewesen, welche die vom Konkursgericht angeordnete Löschung der Dienstbarkeit als unausführbar erwiesen hätten; derartige Hindernisse werden von keinem der Beteiligten und auch vom Rekursgericht nicht aufgezeigt. Das Erstgericht hatte daher die Vollzugsanordnung zu erlassen. Dass der Beschluss des Konkursgerichts vom 14. 7. 2004, 20 S 252/02p‑27, bei Übermittlung an das Grundbuchgericht mangels Zustellung an die Parteien noch nicht rechtskräftig war, stand dessen Vollzug nicht entgegen; aus dem Zusammenhalt der §§ 114 Abs 4, 144 Abs 8 Geo, §§ 118119 GBG folgt, dass die Beteiligten ‑ wie generell bei Bewilligungsbeschlüssen des Grundbuchgerichts oder bei Klagsanmerkungen durch das Prozessgericht (vgl 5 Ob 5/86) - nicht vor, sondern von den Erledigungen (§ 119 GBG) verständigt werden.

Dem Revisionsrekurs ist demnach im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Vollzugsanordnung Folge zu geben.

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