Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Rekurs der Mutter gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meidling, mit dem ein Besuchsrecht des Vaters des Minderjährigen festgesetzt worden war, wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Mutter nach der Aktenlage spätestens am 27. Mai 2005 zugestellt (AS 445, 448). Die Mutter richtete ihr Rechtsmittel gegen diesen Beschluss an den Vorsitzenden des Rekurssenats; sie versah ihr Schreiben mit einem Kuvert, das sie an das Rekursgericht adressierte und in dessen Einlaufkasten warf. Das Rechtsmittel langte am 7. Juni 2005 beim Rekursgericht ein; von dort wurde es an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 24. Juni 2005 einlangte.
Das Rechtsmittel der Mutter ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten. Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz einzubringen. Die Tage des Postlaufs werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 GOG; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im Verfahren außer Streitsachen Gitschthaler in Rechberger² [2000] §§ 124-126 Rz 16 mwN); das gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Ist das Rechtsmittel an ein falsches Gericht adressiert, so kommt es darauf an, wann das Rechtsmittel beim richtigen Gericht einlangt (7 Ob 21/02t = EFSlg 102.864 uva).
Im vorliegenden Fall hat die Mutter das Rechtsmittel - wie oben dargelegt - nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert und in dessen Einlaufkasten geworfen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der 7. Juni 2005, sondern der 24. Juni 2005 maßgebend, da das Rechtsmittel erst an diesem Tag beim Erstgericht eingelangt ist. Da die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG aF; im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz ist das AußStrG aF anzuwenden: § 203 Abs 7 AußStrG nF) zu diesen Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist der Revisionsrekurs verspätet.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG aF für eine meritorische Behandlung des verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor. Der Vater hat aus den Beschlüssen der Vorinstanzen bereits Rechte erworben (stRsp, auch 7 Ob 329/99d mwN).
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