OGH 4Ob157/05z

OGH4Ob157/05z15.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 39 R 47/05p-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 3. Dezember 2004, GZ 15 C 144/04p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben der von der Klägerin wegen titeloser Benützung nach einvernehmlicher Vertragsauflösung und Ablauf der Räumungsfrist sowie hilfsweise nach Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses erhobenen Räumungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht erachtete den Bestandvertrag als durch vor Konkurseröffnung getroffene Räumungsvereinbarung aufgelöst.

Die Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schicksal einer vor Konkurseröffnung getroffenen Räumungsvereinbarung fehle, die erst nach Konkurseröffnung zu erfüllen wäre.

Unabhängig davon, ob man § 23 KO anwendet - die Konkurseröffnung entfaltet abgesehen von der erweiterten Kündigungsmöglichkeit keine Wirkung auf aufrechte Bestandverhältnisse - oder diese Bestimmung im vorliegenden Fall für unanwendbar hält, weil der Bestandvertrag schon aufgelöst sei - so die Revisionswerberin -, ändert sich nichts an der bloß durch eine - nicht erfolgte - vollständige Zahlung des Bestandzinsrückstands auflösend bedingten Räumungsverpflichtung der Beklagten. Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO (Leistungsaustausch; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; 1 Ob 57/05x mwN), sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.

Die weiters von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Auswirkung eines Zwangsausgleichs auf einen Mietzinsrückstand oder der Konkurseröffnung auf bereits bestehende Vertragsauflösungsrechte (vgl hiezu 2 Ob 213/99h = ZIK 2001, 58 = MietSlg 52.174) sind in diesem Fall nicht zu beantworten, weil es der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB nicht mehr bedurfte.

Da die Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.

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