OGH 8Ob90/05a

OGH8Ob90/05a8.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, den Hofrat des Obersten Gerichsthofes Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Anat Julia S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1220 Wien, Kapellenweg 35, dieses vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alon S*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Kurator, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2005, GZ 45 R 176/04x-157, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass in einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Unterlassung von gebotenen Beweisaufnahmen dann revisibel ist, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (RIS-Justiz RS0043113; zuletzt 9 Ob 49/03a). Zum Unterschied von der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 316/99g liegt allerdings hier keine bloße Beweislastentscheidung vor. Vielmehr gaben die Vorinstanzen der Vaterschaftsklage aufgrund der Feststellung statt, dass die Mutter der Klägerin in der empfängniskritischen Zeit ausschließlich mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr hatte.

Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter der Klägerin glaubwürdig ist. Die Gerichte sind durch den Untersuchungsgrundsatz nicht in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt (1 Ob 2114/96f; 4 Ob 19/99v; 9 Ob 49/03a uva).

Im hier zu beurteilenden Fall wurden die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht verkannt: Auch im Fall der durch Art 5 Z 5 UeKindG normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozessstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien (RIS-Justiz RS0040430). Das diesbezügliche erstinstanzliche Verhalten des Beklagten wurde bereits von den Vorinstanzen hinreichend gewürdigt und bedarf daher keiner neuerlichen Aufrollung (siehe auch 9 Ob 49/03a).

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