Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass in einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Unterlassung von gebotenen Beweisaufnahmen dann revisibel ist, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (RIS-Justiz RS0043113; zuletzt 9 Ob 49/03a). Zum Unterschied von der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 316/99g liegt allerdings hier keine bloße Beweislastentscheidung vor. Vielmehr gaben die Vorinstanzen der Vaterschaftsklage aufgrund der Feststellung statt, dass die Mutter der Klägerin in der empfängniskritischen Zeit ausschließlich mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr hatte.
Es ist Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter der Klägerin glaubwürdig ist. Die Gerichte sind durch den Untersuchungsgrundsatz nicht in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt (1 Ob 2114/96f; 4 Ob 19/99v; 9 Ob 49/03a uva).
Im hier zu beurteilenden Fall wurden die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht verkannt: Auch im Fall der durch Art 5 Z 5 UeKindG normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozessstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien (RIS-Justiz RS0040430). Das diesbezügliche erstinstanzliche Verhalten des Beklagten wurde bereits von den Vorinstanzen hinreichend gewürdigt und bedarf daher keiner neuerlichen Aufrollung (siehe auch 9 Ob 49/03a).
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