OGH 8Ob70/05k

OGH8Ob70/05k21.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus K*****, vertreten durch Dr. Markus Kostner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Angela K*****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger-Limburg, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. März 2005, GZ 2 R 264/04v-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist dem Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen.

Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 55 EheG Rz 6 mwH) und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (EF 36.364; EF 38.746; 41.244; 43.660; 57.165; 60.225; SZ 67/104; EF 78.653 uva). Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfall zu prüfen (SZ 67/104; EF 90.307; Stabentheiner aaO Rz 7 mwH). Mögliche pensionsrechtliche Nachteile der Witwe aus der Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG können für sich allein keinen Einwand nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigen, weil derartige Nachteile den Normalfall darstellen und nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte tatbestandsmäßig ist (vgl RIS-Justiz RS0057346; 5 Ob 41/99m). Die Verschlechterung bei der Anwartschaft auf die Witwenpension wird von der Judikatur dann als besonderer Härtefall anerkannt, wenn die der Scheidung widersprechende Ehefrau durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung gehindert war, eine entsprechende Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen (EFSlg 42.252/5; SZ 67/104; EF 90.310).

In der Auffassung des Berufungsgerichts wonach die Beklagte aufgrund der vorliegenden Ehescheidung zwar nicht in den Genuss der „Vollversorgung" nach § 19 des Pensionsgesetzes kommt, sie jedoch seit 23. 5. 1979 mit Unterbrechungen wegen zweimaliger Karenz zumindest Halbtags beschäftigt war und bis zum frühesten Pensionszeitpunkt im Jahr 2027 noch hinreichend Gelegenheit hat, einer Vollzeitbeschäftigung zur Optimierung ihrer pensionsrechtlichen Situation nachzugehen, kann eine gravierende Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

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