Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 6.835,15 sA für die rechtsfreundliche Vertretung der Beklagten in einem Zivilverfahren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil mit dem angefochtenen Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn ab. In seiner Entscheidung unterließ es zunächst den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Mit Beschluss vom 30. 5. 2005 (ON 22), der beklagten Partei zugestellt am 10. 6. 2005 „ergänzte" das Berufungsgericht das angefochtene Urteil durch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In ihrer - bereits am 20. 5. 2005 beim Erstgericht eingelangten - „ordentlichen Revision" weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das angefochtene Urteil den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision vermissen lasse und vertritt die Auffassung, das schon aus diesem Grund die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsmittelwerberin vertritt überdies die Ansicht, dass die Entscheidung von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO abhängig sei und für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, diese jedenfalls in einen Abänderungsantrag umzudeuten sei. Diese Auffassung ist auch einer „Äußerung" der klagenden Partei zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Erhebt in dem in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel so darf der Oberste Gerichtshof hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508a Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass sie - entgegen dem nachträglich nachgeholten Ausspruch des Berufungsgerichts - die Revision für zulässig erachte. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt, ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrags dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 186/01a).
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