OGH 8Ob74/05y

OGH8Ob74/05y21.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. R*****, gegen die beklagte Partei Ingrid P*****, vertreten durch Dr. Norbert Novak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.835,15 sA nach Vorlage der „ordentlichen Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2005, GZ 34 R 30/05x-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. September 2004, GZ 7 C 1803/03t-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 6.835,15 sA für die rechtsfreundliche Vertretung der Beklagten in einem Zivilverfahren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil mit dem angefochtenen Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn ab. In seiner Entscheidung unterließ es zunächst den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Mit Beschluss vom 30. 5. 2005 (ON 22), der beklagten Partei zugestellt am 10. 6. 2005 „ergänzte" das Berufungsgericht das angefochtene Urteil durch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In ihrer - bereits am 20. 5. 2005 beim Erstgericht eingelangten - „ordentlichen Revision" weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das angefochtene Urteil den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision vermissen lasse und vertritt die Auffassung, das schon aus diesem Grund die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsmittelwerberin vertritt überdies die Ansicht, dass die Entscheidung von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO abhängig sei und für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, diese jedenfalls in einen Abänderungsantrag umzudeuten sei. Diese Auffassung ist auch einer „Äußerung" der klagenden Partei zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Erhebt in dem in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel so darf der Oberste Gerichtshof hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508a Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass sie - entgegen dem nachträglich nachgeholten Ausspruch des Berufungsgerichts - die Revision für zulässig erachte. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt, ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrags dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 186/01a).

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