OGH 3Ob121/05y

OGH3Ob121/05y30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Erlagssache der Erleger 1. Univ. Prof. Dr. Klaus W***** und 2. Univ. Doz. Dr. Elisabeth W*****, beide vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Erlagsgegner 1. Leopold J*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, und 2. Verlassenschaft nach dem am 20. August 1993 verstorbenen Gerhard Ignaz H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt, Wien 1, Biberstraße 10/9, wegen Ausfolgung eines Gerichtserlags, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2004, GZ 42 R 578/04t-167, womit unter anderem der Rekurs der erblasserischen Tochter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. August 2004, GZ 2 Nc 138/01g-156, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Erleger haben ihre Mietzinse wegen ungeklärter Rechtslage bei Gericht hinterlegt, weil sowohl der Erst- als auch die Zweiterlagsgegnerin Anspruch auf die Mietzinse erhoben haben. Nach rechtskräftiger Beendigung sämtlicher Prozesse zugunsten des Ersterlagsgegners beantragte dieser, die erlegten Beträge an ihn zu überweisen.

Der Ersterlagsgegner ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, auf der das Haus errichtet ist, in dem die beiden Erleger Mieter sind. Diese Liegenschaft erwarb er mit Schenkungsvertrag vom 20. Jänner 1992 (gemischte Schenkung) von Gerhard Ignaz H*****, der am 20. August 1993 verstarb. Der Verlassenschaftskurator hat den Schenkungsvertrag angefochten und Geschäftsunfähigkeit des verstorbenen Schenkers behauptet. Sämtliche von der Zweiterlagsgegnerin geführte Prozesse, denen die Tochter des Verstorbenen, die eine bedingte Erbserklärung zum Nachlass abgegeben hatte, als Nebenintervenientin beigetreten war, wurden zugunsten des Ersterlagsgegners entschieden. Dieser steht damit als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft fest.

Das Erstgericht hat die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien angewiesen, den dort erliegenden Betrag an den Ersterlagsgegner zu überweisen.

Das Rekursgericht wies (ua) von der erblasserischen Tochter dagegen erhobene Rekurse mit der Begründung zurück, sie habe den Erbrechtsstreit gegen den Ersterlagsgegner mittlerweile verloren, ihr komme in der Erlagssache daher keine Parteistellung zu. Personen, die überhaupt nicht Erlagsgegner seien, könnten die Auszahlung des Erlagsbetrags - soweit sie nicht den Auszahlungsbetrag gepfändet haben - nicht verhindern. Es sprach weiters aus, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 AußStrG 1854 der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers bestimmend ist, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlags zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (6 Ob 575/79 = SZ 52/49 = EvBl 1979/99 uva; RIS-Justiz RS0006720). Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6 Ob 316/03v mwN). Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte E 5 Ob 357/66 = SZ 40/8 steht mit der Entscheidung des Rekursgerichts - im Gegensatz zu der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung - nicht im Widerspruch, wird dort doch der weitere Begünstigte zwar nicht formell als Erlagsgegner benannt, im Vorbringen der Erlegerin aber als weiterer Anspruchssteller (durch seine Behauptung, den Anspruch zediert erhalten zu haben) ausdrücklich erwähnt. Im vorliegenden Fall haben die Erleger hingegen nur die Ansprüche der beiden Erlagsgegner vorgetragen.

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre; die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (stRsp; RIS-Justiz RS0006497; für das Außerstreitverfahren RS0006641). Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte; sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006882).

Die Verneinung der Rekurslegitimation der erblasserischen Tochter, deren behauptete Rechte an der Zweiterlagsgegnerin nicht nur nicht feststehen, sondern sogar rechtskräftig verneint worden sind (Abweisung ihrer Erbrechtsklage), steht daher mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs in Einklang.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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