OGH 3Ob32/05k

OGH3Ob32/05k30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22. April 2004 verstorbenen Karl H*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Anna W*****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Mag. Christian Kieberger und Mag. Benedikt Geusau, Rechtsanwälte in Eferding, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 1 R 289/04z-20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Jänner 2005, GZ 1 R 289/04z-25, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Steyr vom 25. August 2004, GZ 17 A 165/04d-15 und 16, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse vom 24. November 2004 und 23. Februar 2005 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem die Schwester des Erblassers gegen den die Einantwortung zugunsten einer Testamentserbin und den zugleich ergangenen Mantelbeschluss bestätigenden Beschluss zweiter Instanz einen außerordentlichen Revisionsrekurs, hilfsweise aber einen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG 1854, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs, eingebracht hatte, ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Zugleich wies es den Eventualantrag ab.

Daraufhin brachte die Schwester erneut einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Dieser ist als unzulässig zurückzuweisen, weil auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (1 Ob 2022/96a = EFSlg 82.861 u.v.a.; RIS-Justiz RS0007007). Zufolge des Entscheidungsdatums der ersten Instanz (August 2004) ist noch das alte AußStrG 1854 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG). Nicht weiter einzugehen ist darauf, dass das Gericht zweiter Instanz - unbekämpft - den nur eventualiter, also offenbar nur für den Fall der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses gestellten Abänderungsantrag samt ordentlichem Revisionsrekurs zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem - wie nunmehr nach der Ergänzung der Entscheidung zweiter Instanz feststeht - nicht jedenfalls unzulässigen, außerordentlichen Rechtsmittel zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 auf.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf den vorliegenden Fall zufolge seiner Einleitung im Jahr 2004 noch das AußStrG 1854 anzuwenden ist (§ 205 AußStrG); obzwar dasselbe noch für zahlreiche anhängige und wohl nur wenige erst anhängig zu machende Verfahren, die schon 2004 hätten eingeleitet werden können, gilt, ist doch zu berücksichtigen, dass es sich nur noch um eine auslaufende prozessuale Rechtslage handelt, weshalb die Rsp kritisierende Lehrmeinungen nicht in der gleichen Weise Beachtung verdienen, wie dies bei uneingeschränkter Weitergeltung des bisherigen Rechts der Fall wäre.

1. Die zweite Instanz verneinte den im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmangel; nach stRsp können - abgesehen von der hier irrelevanten Beachtung des Kindeswohls - auch nach dem (alten) AußStrG 1854 solche Mängel vor dem OGH nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 524/95; RS0050037), weshalb auch eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht zu beantworten sein kann.

2. Dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren von der Frage abhinge, ob vor dem Gerichtskommissär (im Abhandlungsverfahren) Vergleiche abgeschlossen werden können (nach 1 Ob 138/53 = SZ 26/47 = NZ 1956, 44 handelt es sich bei solchen weder um gerichtliche Vergleiche noch um Exekutionstitel; ebenso die ErläutRV 224 BlgNR 104 zu § 160 AußStrG), vermag die Revisionsrekurswerberin nicht darzulegen.

3. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 66/01a = JBl 2002, 242 offen ließ, ob auch formungültige Testamente, die von den gesetzlichen Erben „anerkannt" wurden, der Einantwortung zugrunde zu legen seien (so aber SZ 7/297; JBl 1948, 388), bedeutet dies doch keineswegs, dass es in jüngerer Zeit zu einer divergierende Rsp gekommen wäre. Auch die schon zitierten Erläuternden Bemerkungen zur RV des neuen AußStrG (aaO) gehen ohne weiteres davon aus, dass auf Grund einer Anerkennung des Erbrechts eines präsumtiven Erben, auf welche der Gerichtskommissär nach § 160 AußStrG bei widersprechenden Erbantrittserklärungen hinzuwirken verpflichtet ist, dessen Erbrecht vom Gericht festzustellen sein wird.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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