OGH 1Ob2022/96a

OGH1Ob2022/96a27.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael Franz Konrad K*****, geboren am 15.Februar 1987, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 25.Oktober 1995, GZ 45 R 867/95-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hernals vom 21.Juni 1995, GZ 2 P 76/87-51, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter ON 61 wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.

2.) Die „Berichtigung des außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Mutter ON 63 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Ad 1.): Dem a.e. Vater ist ein Besuchsrecht in Ansehung seines nun schon neunjährigen Sohnes an jedem ersten und dritten Freitag im Monat von 15.00 bis 18.00 Uhr (Abholung des Kindes von der Mutter und Zurückbringung dorthin zum Ende der Besuchszeit) eingeräumt (ON 11, 1 Ob 1543/93 = ON 17). Die Mutter beantragte (ON 19) aus im einzelnen genannten Gründen eine Einschränkung des Besuchsrechts dahin, daß dem Vater das Besuchsrecht nur in ihrem Beisein eingeräumt werde. Derzeit ist zwischen den Eltern vereinbart, daß der Vater bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag der Mutter das Kind nur im Beisein der Mutter besuchen kann (ON 47).

Der vom Erstgericht (zur Begutachtung der psychischen Eignung des Vaters zur Ausübung des Besuchsrechts) bestellte Sachverständige führte in seinem Gutachten ON 32 aus, dem Kind würde durchaus kein Schaden entstehen, wenn dieses Besuchsrecht zumindest über ein Jahr in Begleitung einer dem Kind vertrauten Drittperson stattfinde. Sollte sich im Bekannten-, Freundes- oder Verwandtenkreis der Familie keine solche Drittperson finden, so empfehle der Sachverständige, ihn wegen einer Mediatorin zu kontaktieren, die zuerst eine Vertrauensbasis mit dem Kind aufbaue und nachfolgend eine solche Kontaktaufnahme zwischen Kind und Vater verantwortlich begleite, bis eine solche Begleitung nicht mehr notwendig sei.

Das Erstgericht bestellte daraufhin eine namentlich genannte Mediatorin, trug den Eltern auf, deren Ladungen Folge zu leisten, und führte zur Begründung aus, im Sachverständigengutachten werde dem Pflegschaftsgericht empfohlen, eine Mediatorin beizuziehen, um zwischen Kind und Vater „eine Kontaktaufnahme und den Aufbau einer Vertrauensbasis verantwortlich zu begleiten“. Auch dem Pflegschaftsgericht erscheine die Beiziehung einer Mediatorin sinnvoll, um eine „konfliktfreie Durchführung des Besuchsrechts des Vaters zu gewährleisten“.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und berechtigt.

Dem erstgerichtlichen Beschluß ist auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung nicht zu entnehmen, ob nun die bestehende Besuchsrechtsregelung bereits abgeändert wurde, wofür der letzte Satz der Begründung sprechen könnte, oder ob die Erstrichterin - den anläßlich seiner Vernehmung vom Vater geäußerten Wunsch zur Bestellung einer Mediatorin als Antrag wertend (ON 46 AS 179) - mit der Bestellung eine Änderung der geltenden Besuchsrechtsregelung erst vorbereiten wollte. Bei einer Abänderung der Besuchsrechtsregelung wäre im einzelnen zu begründen, warum die Ausübung des Besuchsrechts nicht in Begleitung einer dem Kind vertrauten Drittperson, der der Sachverständige gegenüber der Mediatorin offenbar der Vorzug gibt, stattzufinden habe. Auch wäre auf die Argumentation der Mutter anläßlich ihrer Vernehmung (ON 46 AS 172), die Ausübung des Besuchsrechts in ihrer Gegenwart klappe eigentlich ganz gut, eine Mediatorin würde die Situation nur aufheizen und auch die von ihrem Rechtsbeistand beantragte psychologische Begutachtung des Vaters sei jedenfalls dann nicht notwendig, wenn ihr kein Mediator aufgedrängt werde, einzugehen. Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen führen; über den Antrag der Mutter (ON 19) wird das Erstgericht unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen zu entscheiden haben.

Ad 2.): Die „Berichtigung des außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Mutter ON 63 mit neuem Rechtsmittelantrag ist unzulässig, weil bereits mit ON 61 ein wirksames Rechtsmittel erhoben wurde, auch im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt (1 Ob 1664, 1665/93) und eine Ergänzung des Revisionsrekurses außerhalb der Rechtsmittelfrist - wie hier - jedenfalls unzulässig ist (3 Ob 525/94 = NZ 1995, 132 mwN).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte