Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358 ua). Dass dem Berufungsgericht solches vorzuwerfen wäre, wird im vorliegenden Rechtsmittel aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, während die darin erörterte Frage, ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, keine derartige Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0112106 [T3] ua; zuletzt: 7 Ob 206/04a mwN).
Soweit sich die Kläger darauf berufen, an die Vereinbarung ihres Rechtsvorgängers mit dem beklagten Bestandnehmer betreffend das „Exklusivausschankrecht" nicht gebunden zu sein, wird daher Folgendes übersehen:
Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab, sondern davon, ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfasste Umstände regeln (RIS-Justiz RS0021181 [T1]). Letztlich kann aber auch diese Frage immer nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden (zuletzt: 9 Ob 160/02y mwN).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.
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