Normen
ABGB §1120 Ba
1 Ob 634/85 | OGH | 16.09.1985 |
Veröff: SZ 58/145 = JBl 1986,386 |
2 Ob 594/86 | OGH | 17.06.1986 |
Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg 38/22 |
7 Ob 587/92 | OGH | 03.09.1992 |
2 Ob 2344/96m | OGH | 31.10.1996 |
Beisatz: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. Der Erwerber tritt also auch in ihm unbekannte Nebenabreden des Bestandvertrages ein, soweit sie mit dessen Inhalt zusammenhängen und nicht bloß gelegentlich des Vertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T1) Veröff: SZ 69/246 |
7 Ob 53/01x | OGH | 17.05.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 Ob 160/02y | OGH | 22.01.2003 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T2) |
10 Ob 50/05h | OGH | 28.06.2005 |
Beis wie T1 nur: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. (T3) |
7 Ob 115/07y | OGH | 29.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus. (T4); Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_001
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