OGH 1Ob634/85 (RS0021181)

OGH1Ob634/8516.9.1985

Rechtssatz

Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.

Normen

ABGB §1120 Ba

1 Ob 634/85OGH16.09.1985

Veröff: SZ 58/145 = JBl 1986,386

2 Ob 594/86OGH17.06.1986

Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg 38/22

7 Ob 587/92OGH03.09.1992
2 Ob 2344/96mOGH31.10.1996

Beisatz: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. Der Erwerber tritt also auch in ihm unbekannte Nebenabreden des Bestandvertrages ein, soweit sie mit dessen Inhalt zusammenhängen und nicht bloß gelegentlich des Vertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T1) Veröff: SZ 69/246

7 Ob 53/01xOGH17.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 160/02yOGH22.01.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T2)

10 Ob 50/05hOGH28.06.2005

Beis wie T1 nur: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. (T3)

7 Ob 115/07yOGH29.08.2007

Vgl; Beisatz: Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus. (T4); Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_001

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