OGH 10ObS42/05g

OGH10ObS42/05g28.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenersatz (Streitwert EUR 1.371,57 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2005, GZ 23 Rs 8/05f-8, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 2004, GZ 34 Cgs 306/04s-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen, das über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs 1 ZPO) neuerlich zu entscheiden haben wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit der am 2. 11. 2004 beim Erstgericht eingelangten Säumnisklage von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 1.371,57 sA an restlichem Kostenersatz für Zahnbehandlung. Sie habe sich aufgrund der Unfallfolgen aus ihrem Arbeitsunfall vom 23. 9. 1978 einer weiteren Zahnbehandlung unterziehen müssen. Für die in den Honorarnoten ihres Wahlarztes vom 19. 5. 2003 und 14. 8. 2003 näher bezeichneten zahnärztlichen Leistungen habe sie einen Betrag von insgesamt EUR 1.508,39 bezahlt, wobei ihr durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ein Teilbetrag von EUR 136,82 ersetzt worden sei. Da die beklagte Partei trotz des Aufforderungsschreibens vom 29. 1. 2004 weder die restlichen Kosten der durch den Arbeitsunfall verursachten Zahnbehandlung in Höhe von EUR 1.371,57 ersetzt noch über den Antrag der Klägerin auf Übernahme dieser Kosten entschieden habe, seien die Voraussetzungen für die Säumnisklage erfüllt.

Die beklagte Partei erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und beantragte die Zurückweisung der Klage, in eventu die Abweisung des Klagebegehrens, weil keine ihr vorwerfbare Säumnis vorliege. Der Klägerin stehe weder nach § 202 ASVG, noch nach § 191 ASVG oder nach § 193 ASVG ein Anspruch auf die begehrte Leistung zu. Es bestehe nur die Möglichkeit, der Klägerin in Anwendung des § 196 ASVG die restlichen Kosten der Zahnbehandlung ganz oder teilweise in Form einer Sonderunterstützung zu ersetzen, soferne eine Unfallskausalität erwiesen werde. Bei einer derartigen Sonderunterstützung handle es sich aber um eine freiwillige Leistung, über welche von der beklagten Partei kein Bescheid zu erlassen sei. Mittlerweile habe der Leistungsausschuss der beklagten Partei beschlossen, der Klägerin gemäß § 196 ASVG eine Sonderunterstützung in Höhe von EUR 1.107,31 zu gewähren, weshalb lediglich noch ein Differenzbetrag von EUR 264,26 offen sei.

Das Erstgericht wies die Klage - entgegen § 261 Abs 1 ZPO - ohne vorangehende mündliche Verhandlung zurück. Das mit der gegenständlichen Klage erhobene Begehren der Klägerin auf Ersatz der restlichen Kosten ihrer Zahnbehandlung in Höhe von EUR 1.371,57 betreffe eine von der beklagten Partei nach dem Arbeitsunfall der Klägerin geschuldete Unfallheilbehandlung. Über einen Antrag auf Gewährung von Unfallheilbehandlung sei nach § 367 Abs 1 Z 2 ASVG ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange. Einen Bescheid habe die Klägerin bisher aber nicht - auch nicht in ihrem Forderungsschreiben vom 29. 1. 2004 - verlangt, sodass die beklagte Partei bisher zur Erlassung eines Bescheides nicht verpflichtet gewesen sei. Die in § 67 ASGG für die Zulässigkeit einer Bescheid- oder Säumnisklage geforderten Voraussetzungen lägen somit nicht vor, weshalb die Klage in Anwendung des § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei. Dieser Beschluss habe gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG vom Vorsitzenden außerhalb einer mündlichen Verhandlung erlassen werden können.

Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliege.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Die beklagte Partei hat in ihrer Rekursbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist zulässig, weil eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0041896). Er ist im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Vom Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund (Kodek in Rechberger aaO § 477 Rz 7). Nach der gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort angeführten Einreden, unter die auch jene der Unzulässigkeit des Rechtsweges fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p mwN).

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist vom Rechtsmittelgericht nicht nur über ausdrückliche Geltendmachung im Rechtsmittel sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich geltend gemacht, indem sie darauf verwies, dass ihr vom Erstgericht vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses der Klägerin als nichtig aufzuheben. Da das Rekursgericht die Frage der Nichtigkeit in seiner Entscheidung nicht behandelt hat, kann die Nichtigkeit des Verfahrens von der Klägerin mit Recht auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müsste sogar von Amts wegen berücksichtigt werden; vgl Kodek in Rechberger aaO § 503 Rz 2; 4 Ob 82/97v mwN).

Der Ansicht des Erstgerichtes, sein Beschluss habe gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG vom Vorsitzenden außerhalb einer mündlichen Verhandlung erlassen werden können, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Bestimmung des § 11a ASGG regelt unter anderem die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz. Bereits nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002, BGBl I 2002/76, hat diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Befugnissen dem Vorsitzenden allein zugewiesen. So erfasste bereits die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG idF vor der ZVN 2002 unter anderem auch die Zurückweisung von Klagen wegen Fehlens der Rechtswegzulässigkeit (§ 73 ASGG), wobei jedoch Voraussetzung dafür war, dass die Entscheidung vom Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung zu fällen war (vgl Kuderna, ASGG2 § 11a Anm 5). Die ZVN 2002 erweiterte die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit, als diesem nunmehr in Form einer Generalklausel (§ 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF) generell die Fassung von Beschlüssen (mit Ausnahme der Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren) sowie die Erlassung einstweiliger Verfügungen zugewiesen wird. In diesen Fällen hat der Vorsitzende allein zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob solche Beschlüsse in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu fällen sind. Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist aber mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte.

Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden (6 Ob 70/04v; 4 Ob 193/01p).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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