OGH 6Ob70/04v

OGH6Ob70/04v23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef N*****, vertreten durch Paischer & Schertler, Rechtsanwälte in Braunau, gegen den beklagten Parteien 1. E***** AG, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Jürgen M*****, Rechtsanwalt, ***** W*****straße *****, vertreten durch Dr. Gustav Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.500 EUR, infolge Revisionsrekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 5 R 142/03v-16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Juni 2003, GZ 30 Cg 5/03t-10, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen, das über die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs 1 ZPO) neuerlich zu entscheiden haben wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand 17.500 EUR. Die Erstbeklagte habe ihm diesen Betrag als Gewinn zugesagt. Der Kläger habe die Gewinnzuteilung angenommen, den Betrag aber trotz Aufforderung zum angegebenen Auszahlungstermin nicht erhalten. Der Zweitbeklagte trete im Verkehr als Aufsichtsperson hinsichtlich der Erstbeklagten auf und habe in dieser Eigenschaft persönlich eine "Garantiezusage" über die Auszahlung des begehrten Betrags abgegeben. Der Anspruch gegen den Zweitbeklagten werde darüber hinaus auf sämtliche erdenkliche Rechtsgrundlagen gestützt. Hinsichtlich des Zweitbeklagten gründe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts insbesondere auf Art 6 "EuGVÜ" und § 93 JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft). Die Beklagten hafteten zur ungeteilten Hand für die Auszahlung des Gewinns und seien als Streitgenossen anzusehen.

Der Zweitbeklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, und zwar inhaltlich sowohl wegen der mangelnden internationalen als auch wegen der mangelnden sachlichen Zuständigkeit. Es liege keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO vor. Die Rechtsgemeinschaft zwischen Streitgenossen bezüglich des Streitgegenstands müsse im engeren Sinn bestehen. Eine allfällige Streitgenossenschaft im Vorfragenbereich sei nicht ausreichend. Der Zweitbeklagte trete nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter der Erstbeklagten auf. Seine Bestätigung sei daher getrennt von der Aussendung der Erstbeklagten zu beurteilen. Das Klagebegehren werde hinsichtlich des Zweitbeklagten auf eine Garantiezusage gestützt. Es seien daher zwei unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen, die auch unterschiedliche rechtliche Beurteilungen erfahren könnten. Zudem setze die subjektive Klagehäufung auch voraus, dass die sachliche Zuständigkeit gegenüber jedem Streitgenossen gegeben sein müsse. Dass auch der Zweitbeklagte Kaufmann sei und damit der Handelsgerichtsbarkeit unterliege, sei aber nicht vorgebracht worden und sei nach seiner Berufsbezeichnung ("Rechtsanwalt") sogar ausgeschlossen.

Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich des Zweitbeklagten - entgegen § 261 Abs 1 ZPO - ohne vorangehende mündliche Verhandlung zurück. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation des Zweitbeklagten. Nach den Klagebehauptungen seien zwei verschiedene Sachverhalte zu beurteilen, weshalb der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht in Betracht komme.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens (auch) gegen den Zweitbeklagten auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der zur Zuständigkeitsbegründung gemäß Art 6 Nr 1 "EuGVO" (richtig:

EuGVVO, weil die Klage nach dem 1. 3. 2002 erhoben wurde - vgl Art 76 iVm Art 66 Abs 1 EuGVVO) notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen werde autonom bestimmt. Es sei Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des gebotenen Zusammenhangs erfüllt seien. Der Zusammenhang werde bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft allgemein bejaht. Er werde in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhänge oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhingen. Der für Art 6 Z 1 erforderliche Sachzusammenhang ergebe sich in der Regel aus einer doppelrelevanten Tatsache, also aus einem Umstand, der sowohl für die Zuständigkeit als auch für den materiellrechtlichen Anspruch von Bedeutung sei. Behaupte also der Kläger - wie im vorliegenden Fall - eine solidarische Haftung mehrerer Beklagter, so sei dies sowohl für die Frage des Sachzusammenhangs als auch für die Begründetheit des Anspruchs von Bedeutung. In diesem Fall seien die Klageangaben hinsichtlich der doppelrelevanten Tatsachen nur einer verdichteten Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen. Dementsprechend sei im vorliegenden Fall vom Vorbringen der Streitteile ausgehend zu entscheiden, wobei von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne. Der Anspruch gegen die Erstbeklagte sei auf § 5j KSchG und gegen den Zweitbeklagten auf sämtliche erdenkliche Rechtsgrundlagen, insbesondere auf die abgegebene Garantiezusage, wozu auch eine entsprechende Urkunde vorgelegt worden sei, gestützt worden. Es sei daher der im Sinn des Art 6 Z 1 "EuGVO" für die Zuständigkeitsprüfung erforderliche Sachzusammenhang zu bejahen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der (internationalen) Zuständigkeit für Klagen gegen Rechtsanwälte oder Notare, die aufgrund ihrer Erklärungen im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel gemeinsam mit der Gewinnspielgesellschaft in Anspruch genommen würden, fehle.

Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels ist die in der Entscheidung über die Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung liegende Nichtigkeit wahrzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Vom Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, diesen Nichtigkeitsgrund. Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter die auch jene des Fehlens der internationalen Zuständigkeit (inländischen Gerichtsbarkeit) fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (4 Ob 193/01p mwN). Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0042973). Das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses auch ohne diesbezügliche Parteienrüge von Amts wegen wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses des Klägers als nichtig aufzuheben.

Der Ansicht des Rekursgerichts, dass hier wegen Vorliegens einer doppelrelevanten Tatsache von einer mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede Abstand genommen werden könne, ist entgegenzuhalten:

Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist (Art 26 Abs 1 EuGVVO). Das angerufene Gericht hat daher in einem solchen Fall seine Zuständigkeit von Amts wegen zu überprüfen, ohne hiebei an die Angaben des Klägers (wie nach § 41 JN) gebunden zu sein. Der Beklagte muss die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht einmal eigens bestreiten. Fehlen der Klage Angaben zur Zuständigkeit oder sind sie unzureichend, so hat sie das Gericht im Wege des Verbesserungsverfahrens nachzufordern. Der Kompetenzsachverhalt ist solange zu ermitteln, bis der Richter von seiner Zuständigkeit überzeugt ist (materielle Prüfpflicht). Dabei hat der Kläger alles darzutun, was nach seiner Ansicht für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts spricht; ihn trifft diesbezüglich die Beweislast (5 Ob 312/01w mwN).

Ob der Zweitbeklagte solidarisch mit der Erstbeklagten zur Zahlung des Klagebetrags verpflichtet ist, ist sowohl für die internationale Zuständigkeit nach Art 6 Nr 1 EuGVVO von Bedeutung, weil bei Gesamtschuldnern der geforderte Zusammenhang im Sinn dieser Bestimmung angenommen wird (7 Ob 29/01t mwN), als auch überhaupt zur Klärung der Verpflichtung des Zweitbeklagten, die den Gegenstand der Klage bildet. Es liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor, aus der sich sowohl die Frage der internationalen Zuständigkeit als auch der Begründetheit des Anspruchs ableiten lässt. In einem solchen Fall muss zwar nach der Rechtsprechung die Schlüssigkeit des Klagevorbringens für die Zuständigkeitsprüfung ausreichen, um diese Prüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten. Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0116404; 5 Ob 188/03p mwN). Diese Erwägungen ändern aber im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts nichts daran, dass im Streit um die internationale Zuständigkeit den Parteien zwingend Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemäß der innerstaatlichen Verfahrensbestimmung des § 261 Abs 1 ZPO, der auch nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle BGBl I Nr 76/2002 am 1. 1. 2003 unverändert blieb, Gehör zu gewähren ist. Ein überflüssiger Prozessaufwand durch die Verhandlung über die Prozesseinrede ist gerade bei doppelrelevanten Tatsachen nicht zu befürchten, weil auch ein unschlüssiges Klagebegehren nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen ist (8 ObA 149/00w) und über die Unzuständigkeitseinrede gemäß § 261 ZPO mit der Hauptsache verhandelt werden kann. Bei abgesonderter Verhandlung kann im Fall der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werden (§ 261 Abs 2 ZPO). Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei dem Erstgericht aufzutragen ist, über die Prozesseinrede des Zweitbeklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden (4 Ob 193/01p).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der Nichtigkeit liegt nicht vor.

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