Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst, wenn man der Meinung des Revisionswerbers folgend annehmen wollte, dass im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung für die Beweisverwertung der - zunächst rechtswidrig zustande gekommenen (SZ 65/134; SZ 74/168) - Tonbandaufnahme bzw. deren schriftlicher Übertragung gesprochen hätte (s die Judikaturbeispiele in RIS-Justiz RS0112710), könnte ein allenfalls in der mangelnden Berücksichtigung dieses Beweismittels gelegener Verfahrenmangel dem Revisionswerber mangels Entscheidungsrelevanz, dh mangels Widerlegung der vom Berufungsgericht vertretbar angenommenen Darlehensgewährung an den Beklagten, nicht zum Vorteil gereichen: Zunächst ist schon fraglich, welche Bedeutung der begehrten Feststellung zukommen soll, dass ein Vertreter der Minderheitsgesellschafterin der Dienstgebergesellschaft dem Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass die Zurückforderung der für diesen von der Gesellschaft bezahlten Schulden eine „Frechheit" bzw „Schweinerei" sei. Auch wenn daraus abgeleitet werden könnte, dass die Minderheitsgesellschafterin (- Stammeinlage EUR 15.000 bei einem Stammkapital von EUR 50.000 -) einer Fremdgläubigerbefriedigung als „Lohnvorauszahlung" für den Beklagten zugestimmt habe, ergibt sich daraus noch keineswegs schlüssig die Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Es fehlt somit an einer für die Zulässigkeit der Revision notwendigen erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)