OGH 4Ob247/99y; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 9ObA77/05x; 1Ob172/07m; 4Ob139/17w; 1Ob1/20h; 7Ob121/22b; 6Ob191/23s (RS0112710)

OGH4Ob247/99y; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 9ObA77/05x; 1Ob172/07m; 4Ob139/17w; 1Ob1/20h; 7Ob121/22b; 6Ob191/23s23.10.2023

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.

Recht auf das eigene Wort

 

Normen

ABGB §16
ZPO §274
ZPO §305 Z4
ZPO §321 Abs1 Z5
ZPO §380 Abs1
EO §78
EO §382b
EO §382c
EO §402 Abs4
DSGVO allg

4 Ob 247/99yOGH19.10.1999

Veröff: SZ 72/147

3 Ob 131/00mOGH20.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden. (T1)

6 Ob 190/01mOGH27.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T2); Veröff: SZ 74/168

9 ObA 77/05xOGH06.06.2005

Vgl auch

1 Ob 172/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwertung des Transkripts einer verbotenen Tonbandaufnahme - keine Interessenabwägung. (T3); Veröff: SZ 2008/15

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 1/20hOGH20.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T4)

7 Ob 121/22bOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung eines „Tatvideos“ im Provisorialverfahren zulässig. (T5)

6 Ob 191/23sOGH23.10.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00247_99Y0000_001

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