OGH 7Ob109/05p

OGH7Ob109/05p25.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Karl K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung eines Auftrages zur Übernahme eines Bestandgegenstands gemäß § 567 Abs 1 ZPO, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 3 R 165/04p-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorausgeschickt sei, dass nach stRsp auch die Entscheidung über einen Übergabsauftrag gemäß § 567 Abs 1 ZPO, obwohl dieser in § 502 Abs 5 ZPO nicht ausdrücklich genannt ist, gleich einer Streitigkeit über eine Kündigung ohne Rücksicht auf den Streitwert mit außerordentlicher Revision bekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0044915 und RS0043001, zuletzt etwa 7 Ob 215/01w und 6 Ob 10/03v). Ob zwischen den Vertragsteilen eines Bestandvertrages ein Endtermin bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln (immolex 1997, 12; 1 Ob 72/98i, RIS-Justiz RS0070201 [T4]; 7 Ob 85/99x). Die Auslegung eines Vertrags im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dass das Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Davon kann im vorliegenden Fall schon nach dem Wortlaut des betreffenden Schreibens vom 31. 7. 2001 (iVm dem Antwortschreiben vom 9. 8. 2001) gar keine Rede sein. Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua).

Den - vom Revisionswerber neuerlich erhobenen - Einwand, er (bzw sein Vertreter) sei bei der Abgabe seiner Willenserklärung am 31. 7. 2001 einem Irrtum unterlegen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis verworfen, der Beklagte habe in erster Instanz keine Irrtumseinrede erhoben, weshalb sein betreffendes Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoße. Die Irrtumsanfechtung wäre im Übrigen bereits verjährt. Ob, wie der Revisionswerber nun einwendet, sein Vorbringen in erster Instanz als Irrtumseinrede deutbar ist, stellt ebenfalls eine Frage des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darüber hinaus ist nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohnehin davon auszugehen, dass der Beklagte die im Antwortschreiben der Klägerin vom 9. 8. 2001 formulierte Vereinbarung - mag er auch seinen Vergleichsvorschlag ursprünglich anders verstanden haben - ja ohnehin akzeptiert hat. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der erkennende Senat geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor. Da demnach kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, muss das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen werden.

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